Beiträge - Auch bisher schon konnten die niedersächsischen Unterhaltungsverbände nach dem Niedersächsischen Wassergesetz Erschwernisbeitr

 

Neue Beitragstruktur ab 2008

Gerechtere Kostenverteilung durch Novellierung des Nieders. Wassergesetzes;

Erhöhung des Mindestbeitrages auf den vollen Hektarsatz

und

geänderte und erhöhte Erschwernisbeitragszuschläge

 

In ihrer Sitzung am 12. Dezember 2007 im Schöpfwerk Knock haben Vorstand und Ausschuss des I. Entwässerungsverbandes Emden die Anpassung der Verbandsbeiträge ab 2008 an das novellierte Niedersächsische Wassergesetz einstimmig beschlossen.

Dementsprechend werden bei der Umlage der Verbandskosten versiegelte Flächen stärker belastet und unversiegelte Flächen entlastet:

Der Flächenbeitrag wurde von 27,00 €/ha auf 25,00 €/ha gesenkt.

Der Mindestbeitrag wurde von 11,50 €/ Jahr (1-2000qm)

                                          bzw. 19,60 €/ Jahr (2001-5000qm)

                                          auf    25,00 €/ Jahr erhöht.

Die Erschwerniszuschläge für befestige Flächen wurden auf weitere

     Nutzungsarten ausgedehnt

     und anstatt mit dem 1-fachen oder 2-fachen Hektarsatz

     zukünftig mit dem 1-fachen, 2,5-fachen oder 4-fachen Hektarsatz zusätzlich

     veranlagt.

 

Auch schon vor der Gesetztesänderung konnten die niedersächsischen Unterhaltungsverbände nach dem Niedersächsischen Wassergesetz Erschwernisbeiträge und Mindestbeiträge zusätzlich zum normalen Flächenbeitrag von ihren Mitgliedern heben. Der niedersächsische Gesetzgeber hat mit der erfolgten Novellierung des Niedersächsischen Wassergesetzes (Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes und des Niedersächsischen Fischereigesetzes vom 26.04.2007, Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt 2007, S. 144) nur die Art und Weise der Berechnung der Erschwernisbeiträge und Mindestbeiträge geändert.

 

 

 

Was sind Erschwernisbeiträge und Mindestbeiträge?

Ein Erschwernisbeitrag ist vom Mitglied zusätzlich zum normalen Flächenmaßstab dann zu zahlen, wenn Besonderheiten des Grundstücks zu einem verstärkten oder erhöhten Wasserabfluss führen und dadurch erhöhte Unterhaltungsaufwendungen beim Verband entstehen. Dies ist insbesondere bei versiegelten Grundstücken der Fall, weil durch die Verdichtung der Erdoberfläche das Wasser nicht normal versickern und verdunsten kann, wie es bei "grünen" Grundstücken möglich ist.

Ein Mindestbeitrag ist dagegen von demjenigen Grundstückseigentümer zu zahlen, auf dessen Grundstück bei Anwendung des sonstigen Beitragsverhältnisses nur ein so geringer Beitrag entfiele, dass die Hebung nicht einmal die durch das Mitglied verursachten Verwaltungskosten abdeckte, dessen Grundstück jedoch eigentlich einen höheren Vorteil durch die Verbandsaufgabe der Entwässerung erfährt. Dies trifft auf kleine Grundstücke zu, vor allem in den besiedelten Bereichen, die besonders stark vom Schutz vor Vernässung profitieren.

 

Erschwernisbeiträge und Mindestbeiträge waren aus den genannten Gründen bisher schon üblich und von der Rechtsprechung anerkannt. Um die Hebung dieser Beiträge noch rechtssicherer und transparenter zu machen, hat der niedersächsische Gesetzgeber sich zusätzlich im Jahre 2007 entschieden, genaue Vorgaben für die Berechnung und Höhe der Erschwernisbeiträge und Mindestbeiträge im Niedersächsischen Wassergesetz selbst zu verankern. Dies geschah nach sorgfältiger Ermittlung des Sachverhalts und intensiver Diskussion über die vorzugebenden Beitragshöhen.

 

Im Folgenden werden die Neuregelungen im Gesetz näher erläutert:

 

Erschwernisbeiträge:

Es wurde eine Tabelle (ab 2012: Anlage 5 zu § 64 Absatz 1 Satz 4) im Niedersächsischen Wassergesetz eingefügt, die die zahlungspflichtigen Grundstücke aufgeteilt nach Nutzung und Versiegelungsgrad enthält. Nach dieser Tabelle sind die Erschwernisbeiträge zu heben. Dabei ist die Höhe des Erschwernisbeitrags an den Grad der Versiegelung geknüpft. Der Erschwerniszuschlag wird als zusätzlicher ha-Satz zum normalen Flächenbeitrag ausgedrückt. Der ha-Satz ergibt sich aus der Verteilung der Gewässerunterhaltungskosten auf die Verbandsfläche, ist also ein objektiver Wert. Für leicht versiegelte Grundstücke (z. B. Sportflächen) müssen 1 ha-Satz, für mitteldicht versiegelte Grundstücke (z. B. Straßen) 2,5 ha-Sätze und für stärker versiegelte Flächen (z. B. bebaute Grundstücke) 4 ha-Sätze zusätzlich zum normalen ha-Satz als Beitrag gezahlt werden. Beispielsweise muss ein stärker versiegeltes Gewerbegrundstück also 1 normalen ha-Satz nach dem Flächenmaßstab und 4 ha-Sätze zusätzlich als Erschwernisbeitrag zahlen, insgesamt also den fünffachen ha-Satz.

 

Bei den genannten Faktoren ist bereits berücksichtigt, dass viele Grundstücke natürlich nicht gänzlich versiegelt sind und/oder teilweise über Entwässerungs- und Versickerungsvorrichtungen verfügen. Die Erschwernisfaktoren sind daher im Vergleich zu dem wirklich stattfindenden Abfluss von versiegelten Flächen sehr gering ausgefallen. Beispielsweise fließt von betonierten Flächen das Wasser 20 Mal stärker und schneller ab als bei unversiegelten Flächen; statt dem Erschwernisfaktor 20-facher normaler Beitrag ist aber laut Gesetz eben nur der maximal 4-fache Erschwernissatz zu heben. Die Versickerungseinrichtungen an Straßen und Grundstücken sind nur auf regelmäßig wiederkehrende gewöhnliche Regenereignisse berechnet, helfen jedoch bei der Rückhaltung bei den die Gewässer besonders belastenden mittleren und starken Regen wenig, so dass sie die Berechtigung von Erschwerniszuschlägen nicht ausschließen.

 

Bis 2007 veranlagte der I. Entwässerungsverband Emden versiegelte Grundstücke mit einem 1-fachen bzw. 2-fachen Erschwernissatz. Durch die neue gesetzliche Regelung wurden weitere Nutzungsarten der Grundstücke in die Erschwernisveranlagung  zusätzlich einbezogen. Im Katasterbestand wird für jedes Flurstück die Nutzungsart festgelegt.

 

Die Vorgaben im Niedersächsischen Wassergesetz sind abschließend und zwingend. Der Verband kann an den Höhen der Erschwerniszuschläge für die bezeichneten Grundstücke nichts ändern; ihm ist auch kein Ermessen eingeräumt, bestimmte Grundstücke mit anderen Erschwernishöhen zu versehen oder Grundstücke aus der Tabelle nicht zu veranlagen. Die Zahlungspflicht folgt also sozusagen direkt aus dem Gesetz.

 

 

Mindestbeitrag:

Beim Mindestbeitrag, der in § 64 Absatz 1 Satz 2 Niedersächsisches Wassergesetz geregelt ist, hat der niedersächsische Gesetzgeber zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit eine bestimmte Höhe vorgegeben, nämlich in der Regel die Höhe des ha-Satzes, mit dem sich der normale Flächenbeitrag berechnet. Um den Mindestbeitrag bei den sehr stark von der Wasserlast betroffenen Verbänden mit sehr hohen Beiträgen nicht zu hoch werden zu lassen, hat der Gesetzgeber die maximale Höhe des Mindestbeitrages auf 25,- € pro Jahr begrenzt.

 

Für jeden Unterhaltungsverband ergibt sich der ha-Satz durch Verteilung der Kosten derGewässerunterhaltung auf die Verbandsfläche. Für den I. Entwässerungsverband Emden beträgt der ha-Satz ab dem Jahr 2008 25,00 Euro. Der Mindestbeitrag ab dem Jahr 2008 ist daher nach dem NWG in gleicher Höhe festzulegen, es ist also

25,00 € pro Jahr für den Schutz des Grundstücks vor Vernässung zu zahlen.

 

 

Der sich aus der neuen Regelung ergebende Mindestbeitrag liegt beim Verband über der bis 2007 zu zahlenden Mindestbeitragshöhe von 11,50 €/Jahr bzw. 19,60 €/Jahr.

Der Verband kann an der gesetzlichen Vorgabe jedoch nichts ändern, ihm ist kein Ermessen bei der Berechnung der Mindestbeitragshöhe eingeräumt.  Die höhere Belastung erschien dem niedersächsischen Gesetzgeber zumutbar, da auch die zukünftig zu zahlenden Summen im Vergleich zu dem durch die Unterhaltungsverbände gewährten Schutz vor der Vernässung der Grundstücke als sehr gering einzuschätzen sind ( 25,00 € im Jahr entspricht 2,08 € im Monat).

 

 

Durch die Kürzung der Zuschüsse des Landes Niedersachsen für die Unterhaltung der Verbandsgewässer in den letzten Jahren erhöhte sich der Hektarsatz für den Flächenbeitrag kontinuierlich von 18,91 €/ha im Jahre 1984 auf 26,00 €/ha im Jahre 2007 ( 27,00 €/ha – 1,00 €/ha Landeszuschuss).

Der Mindestbeitrag für Flächen zwischen 1 bis 2000 qm betrug von 1984 bis 2005 konstant 9,50 Euro (22 Jahre) und wurde erst im Jahre 2006 von 9,50 Euro auf 11,50 Euro angehoben.

Die Mehreinnahmen aus den Mindest- und Erschwernisbeiträgen ab 2008 ermöglichen nunmehr die Reduzierung des Flächenbeitrages von bisher 27,00 €/ha auf 25,00 €/ha (brutto).

Eine weitere Absenkung des Flächenbeitrages ist jedoch nicht möglich.

Der I. Entwässerungsverband Emden ist für die Entwässerung eines Verbandsgebietes zur Größe von 49.000 ha zuständig. Der Verband ist für die Unterhaltung von 1.100 Kilometer Verbandsgewässer verantwortlich. Weiterhin unterhält  und betreibt der Verband 22 Unterschöpfwerke und die beiden Hauptschöpfwerke in Greetsiel  und an der Knock mit jeweils zwei Sielläufen.

Ein Drittel des Verbandsgebietes liegen unter NN (Normal Null). Aufgrund dieser geographischen Verhältnisse muss der Verband mit die niedrigsten Pegelstände im Nordwesten Niedersachsens einhalten, nämlich in den Wintermonaten NN – 1,40 m und in den Sommermonaten NN – 1,27 m. Wenn andere Verbände aufgrund ihrer geographischen Lage und der daraus resultierenden Wasserstände noch sielen können, muss der I. EVE über die Schöpfwerkspumpen das Niederschlagswasser in die Nordsee pumpen. Dies ist mit einem erhöhten Stromverbrauch verbunden. Seit 2006 haben sich die Stromkosten für Schöpfwerke um 37 % erhöht.

An der Knock können 50 % des Niederschlagswassers über Sielzüge und 50% über den Pumpbetrieb abgeführt werden. In Greetsiel muss das Niederschlagswasser zu über 90 % gepumpt werden, nur ein geringer Anteil kann gesielt werden.

Die jährlichen Stromkosten für die Schöpfwerke liegen je nach Niederschlag zwischen 150.000 bis 250.000 Euro.

In den letzten 15 Jahren hat der Verband in die Instandsetzung der Maschinentechnik für die Mündungsschöpfwerke (Greetsiel, Baujahr 1957 und Knock, Baujahr 1969) über 1,5 Mio. Euro investiert. Insbesondere im Schöpfwerk Knock wurde die gesamt Maschinentechnik seit 1997 generalstabsmäßig geprüft  und repariert.

Dazu einige Eckdaten (ausschließlich Siele und Schöpfwerk Knock):

A)      Instandsetzung und Reparatur der Sieltore

1997 Sieltor 2          22.000,-- Euro

1999 Sieltor 4          35.000,-- Euro

2000 Sieltor 3          41.000,-- Euro

2001 Sieltor 1          35.000,-- Euro

2011 Sieltore 3+4     80.000,-- Euro

 

B)      Instandsetzung der 4 Schnellschlussschütze vor den Pumpenausläufen

1998                             33.000,-- Euro

2010/11                         20.000,-- Euro

 

C)      Reparatur Pumpenmotore

2003 Pumpe 3          63.000,-- Euro

 

D)      Reparatur der 4 Pumpen

2004 Pumpe 3        204.000,-- Euro

2005 Pumpe 2        190.000,-- Euro

2006 Pumpe 1        180.000,-- Euro

2007 Pumpe 4         86.000,-- Euro

 

E)      Reparatur der Hydraulik für die  4 Sieltore

2006/2007               40.000,-- Euro        

 

     

F)      Steuerungstechnik

2011                     120.000,-- Euro        


Für die jährliche Räumung der Verbandsgewässer gibt der Verband rd. 500.000 Euro aus.



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