Satzung
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Satzung

des Wasser- und Bodenverbandes

I. Entwässerungsverband Emden

in Pewsum im Landkreis Aurich

 

 

Alle Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen, die in dieser Satzung in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch für Personen weiblichen Geschlechts.

Im Text verwendete Abkürzungen:

WVG:  Wasserverbandsgesetz vom 12.02.1991, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I, S. 405ff; geändert durch das 1. Gesetz zur Änderung des WVG vom 15.05.2002, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I, S. 1578ff.

NWG:  Niedersächsisches Wassergesetz vom 19.02.2010, veröffentlicht im Niedersächsichen. Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 64ff, zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung des NWG vom 20.12.2011 (Nds. GVBl. Seite 507ff.)

 

I n h a l t s ü b e r s i c h t

 

            I. Abschnitt

            Name, Sitz, Verbandsgebiet, Rechtsgestalt, Siegel, Mitglieder, Aufgabe,
            Unternehmen, Verbandsschau

 

§ 1       Name, Sitz, Verbandsgebiet

§ 2       Aufgabe

§ 3       Mitglieder, Mitgliederverzeichnis

§ 4       Unternehmen, Plan, Lagerbuch

§ 5       Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen

§ 6       Beschränkung des Grundeigentums und besondere Pflichten der Mitglieder

§ 7       aufgehoben

§ 8       Verbandsschau

§ 9       Aufzeichnung, Abstellung der Mängel

 

 

            II. Abschnitt

            Verfassung, Verwaltung, Dienstkräfte

 

§ 10     Organe

§ 11     Aufgaben des Verbandsausschusses

§ 12     Zusammensetzung und Wahl des Ausschusses

§ 13     Amtszeit des Ausschusses

§ 14     Sitzungen des Ausschusses

§ 15     Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Ausschusses

§ 16     Zusammensetzung des Vorstandes

§ 17     Wahl des Vorstandes

§ 18     Amtszeit des Vorstandes

§ 19     Aufgaben des Vorstandes

§ 20     Sitzungen des Vorstandes

§ 21     Beschließen im Vorstand

§ 22     Geschäfte des Obersielrichters

§ 23     Geschäftsführer

§ 24     Dienstkräfte

§ 25     Gesetzliche Vertretung des Verbandes

§ 26     Aufwandsentschädigungen,  Sitzungsgelder, Reisekosten

 

 

            III. Abschnitt

            Haushalts- und Kassenführung, Prüfung, Beiträge

 

§ 27     Haushaltsführung

§ 28     Haushaltsplan

§ 29     Nichtplanmäßige Ausgaben

§ 30     Rechnungslegung und Prüfung

§ 31     Prüfung der Jahresrechnung

§ 32     Entlastung des Vorstandes

§ 33     Beiträge

§ 34     Beitragsverhältnis

§ 35     Ermittlung des Beitragsverhältnisses

§ 36     Hebung der Verbandsbeiträge, Folgen des Beitragsrückstandes, Zwangsvollstreckung, Erlassvon Beiträgen

§ 37     Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge

§ 38     Sachbeiträge

§ 39     Erhebung von Gebühren und Auslagen

 

 

            IV. Abschnitt

Rechtsmittel, Ordnungsgewalt, Bekanntmachungen

 

§ 40     Rechtsbehelfsbelehrung

§ 41     Anordnungsbefugnis

§ 42     Bekanntmachungen

 

 

            V. Abschnitt

            Aufsicht, Verschwiegenheitspflicht, Inkrafttreten

 

§ 43     Aufsicht

§ 44     Zustimmung zu Geschäften

§ 45     Verschwiegenheitspflicht

§ 46     Inkrafttreten

 

 

 

I. Abschnitt

Name, Sitz, Verbandsgebiet, Rechtsgestalt, Siegel, Mitglieder, Aufgabe,

Unternehmen, Verbandsschau

 

 

§ 1

Name, Sitz, Verbandsgebiet

 

(1) Der Verband führt den Namen:

      I. Entwässerungsverband Emden

Er hat seinen Sitz in Krummhörn, OT Pewsum, im Landkreis Aurich.

 

(2) Der 1879 gegründete I. Entwässerungsverband ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des WVG, und ist verzeichnet unter Nr. 113 in der Anlage 5 zu den §§ 100 bis 102 des NWG.

 

(3) Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst.

 

(4) Das Verbandsgebiet ist in der als Anlage 2 zu dieser Satzung beigefügten Karte dargestellt.

 

(5) Der Verband ist in folgende Bezirke eingeteilt:

Bezirk I: Emden-Stadt, Emden-Harsweg, Emden-Larrelt, Emden-Uphusen, Emden-Wolthusen, Loppersum, Suurhusen, Twixlum, Logumer Vorwerk;
Bezirk II: Manslagt, Groothusen, Hamswehrum, Upleward, Campen, Loquard, Rysum, Wybelsum, Woquard;
Bezirk III: Jennelt, Uttum, Canhusen, Cirkwehrum, Osterhusen, Hinte, Westerhusen, Groß-Midlum, Freepsum, Canum, Pewsum, Woltzeten;
Bezirk IV: Visquard, Greetsiel, Eilsum, Grimersum, Leybuchtpolder, Pilsum;
Bezirk V: Aurich, Extum, Haxtum, Rahe, Westerende-Holzloog, Westerende-Kirchloog, Wiegboldsbur, Bedekaspel, Forlitz-Blaukirchen, Barstede, Walle, Sandhorst;
Bezirk VI: Moordorf, Engerhafe, Oldeborg, Victorbur, Siegelsum, Fehnhusen, Upende, Moorhusen, Theene, Münkeboe, Uthwerdum;
Bezirk VII: Wirdum, Upgant-Schott, Tjüche, Rechtsupweg, Leezdorf, Osteel, Marienhafe.

Die Grenzen des Verbandes und seiner Bezirke ergeben sich aus der dieser Satzung angehefteten Übersichtskarte.

 

(6) Der I. Entwässerungsverband Emden führt das nachstehende Dienstsiegel:

                           

 

       

 

(WVG §§ 1, 3, 6):

nach oben">

 

 

§ 2

Aufgabe

 

      Der Verband hat zur Aufgabe:

1.   Ausbau und Unterhaltung von Verbandsgewässern

      - II. Ordnung gem. Verordnung der Bezirksregierung Weser-Ems über das Verzeichnis der Verbandsgewässer vom 18.4.1986 (Amtsblatt Nr. 16/1986) sowie deren Änderungen

      -  III. Ordnung, soweit diese im Eigentum des Verbandes stehen oder der Verband die Unterhaltung gem. Lagerbuch übernommen hat.

 

2.   Bau, Betrieb und Unterhaltung von Anlagen, in und an Verbandsgewässern.

 

3.   Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Gewässern, Flächen und Anlagen zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege.

 

4.   Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft, und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz.

 

5.   Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben.

(WVG § 2)

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§ 3

Mitglieder, Mitgliederverzeichnis

 

(1) Mitglieder des Verbandes sind die jeweiligen Eigentümer und Erbbauberechtigten der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke (dingliche Verbandsmitglieder) und die Stadt Emden.

 

(2) Für die Mitglieder ist ein Verzeichnis zu führen, das der Verband auf dem Laufenden hält.

(WVG § 4)

nach oben

 

 

§ 4

Unternehmen, Plan, Lagerbuch

 

(1) Zur Durchführung der Gewässerunterhaltung hat der Verband die notwendigen Arbeiten an den Gewässern und Anlagen vorzunehmen. Dieses Unternehmen ergibt sich soweit aus:

a)   dem Gewässerverzeichnis (siehe § 2 Abs. 1),

b)   der Gewässerkarte,

c)   dem vom Verband geführten Lagerbuch. Hier sind alle Verbandsgewässer II. und III. Ordnung verzeichnet. Weiter sind im Lagerbuch alle der Wasserregulierung dienenden Anlagen (siehe § 2 Abs. 2) und alle Kreuzungsbauwerke wie Brücken und Durchlässe aufgeführt.

 

(2)  Das Unternehmen „Ausbaumaßnahmen“ ergibt sich aus folgenden Plänen und Generalentwürfen:

1.   Generalplan „Verbesserung der Entwässerung im I. Emder Entwässerungsverband“ vom 10.8.1919.

2.   Entwurf zur Neuordnung der Hauptentwässerung im Nordgebiet des I. Entwässerungsverbandes Emden vom 22.3.1955 (Einzugsgebiet Greetsiel) mit Nachträgen und Ergänzungsentwürfen.

3.   Entwurf zur Neuordnung der Hauptvorflut im Südgebiet des I. Entwässerungsverbandes Emden und im Niederschlagsgebiet des Ems-Jade-Kanals, Teil I und Teil II, vom 31.3.1964 mit Nachträgen und Ergänzungsentwürfen, sowie Vertrag vom 29.12.1989 zwischen dem I. Entwässerungsverband Emden und dem Land Niedersachsen bezüglich der Gewässerneuordnung im Verbandsgebiet.

4.   Entwürfe für die im Lagerbuch aufgeführten Gewässer II. und III. Ordnung.

5.   Naturnaher Gewässerausbau, Vorhaben ab 1990

 

Die Entwürfe und Ausbaupläne werden beim Verband aufgewahrt.

 (WVG § 5)

 

 

§ 5

Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen

 

(1) Der Verband ist berechtigt, das Verbandsunternehmen auf den zum Verband gehörenden Grundstücken der dinglichen Mitglieder durchzuführen. Er darf die Grundstücke der Verbandsmitglieder betreten soweit dies für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. Der Verband kann mit entsprechenden Fahrzeugen und Geräten die Ufergrundstücke sowie die als Zuwegung zu den Verbandsanlagen dienenden Grundstücke befahren und benutzen und die für das Unternehmen notwendigen Stoffe (Steine, Erde, Rasen usw.) von den Grundstücken, soweit sie land- und forstwirtschaftlich genutzt werden oder Unland und Gewässer sind, entnehmen, wenn nicht gesetzliche oder ordnungsbehördliche Vorschriften entgegenstehen. Enteignung nach §§ 40 – 43 Wasserverbandsgesetz ist zulässig.

 

(2) Der Verband darf Grundstücke, die öffentlichen Zwecken dienen, nur mit Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde benutzen, soweit die Benutzung nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn eine Beeinträchtigung der öffentlichen Zwecke nicht durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen werden kann.

 

(3) Die durch die Benutzung der Grundstücke betroffenen Mitglieder können vom Verband angemessene Entschädigung in Geld verlangen für außergewöhnliche Nachteile, die durch die Benutzung ihrer Grundstücke für das Unternehmen hervorgerufen und nicht durch die ihnen aus dem Unternehmen erwachsenden Vorteile ausgeglichen werden.

 

(4) Die Einziehung und Beschränkung von Grundeigentum durch den Verband nach Maßgaben der §§ 40 ff. Wasserverbandsgesetz ist nur gegen angemessene Entschädigung zulässig.

(WVG §§ 33,35,36,37,38,40,41,42,43)

 

 

§ 6

Beschränkungen des Grundeigentums und besondere Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Ufergrundstücke dürfen nur so bewirtschaftet werden, dass die Durchführung der Verbandsaufgaben nicht beeinträchtigt und das Ufer nicht beschädigt wird.

1.   An den Verbandsgewässern ist ein Räumstreifen von mindestens 5 m von einer Bepflanzung mit Hecken, Büschen, Sträuchern und Anbaukulturen freizuhalten. Einjährige Anbaukulturen können in den 5 m-Räumstreifen ausnahmsweise bis zu einem Abstand von 80 cm zu der oberen Böschungskante angelegt werden. Das Mitglied hat dann jedoch keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Entschädigung, wenn diese Kulturen im Räumstreifen bei ordnungsgemäßen Unterhaltungsarbeiten, insbesondere durch das Überfahren mit Maschinen und das Ablagern von Aushub (Schlamm, Mähgut) beschädigt werden.

Der vorgenannte 80 cm-Abstandsstreifen darf nicht aufgebrochen, er muss als Grünland liegen bleiben und gepflegt werden.

      Bäume dürfen nicht näher als 10 m vor der oberen Böschungskante gepflanzt werden bzw. an diese heranwachsen.

      Gebäude und sonstige Anlagen, z.B. Masten, Aufschüttungen, Aufgrabungen usw., dürfen an den Verbandsgewässern nicht näher als 10 m von der oberen Böschungskante errichtet werden.

      Leitungen dürfen in den Verbandsgewässern nur mit Zustimmung des Verbandes und nur in solcher Tiefe verlegt werden, dass Baggerungen nicht behindert werden.

2.      Die Eigentümer und Besitzer der an einem Verbandsgewässer liegenden Weidegrundstücke sind verpflichtet, entlang des Verbandsgewässers einzuzäunen; der Zaun muss mindestens 80 cm Abstand zu der oberen Böschungskante haben. Die Anlieger müssen bei durchzuführenden Baggerungen und maschineller Grabenräumung die Einzäunung falls erforderlich auf ihre Kosten beseitigen und wiederherstellen. Kommt der Anlieger dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Verband berechtigt, die Einzäunung auf Kosten des Anliegers zu entfernen. Zur Wiederherstellung der Einzäunung ist der Anlieger verpflichtet. Auf das Gewässer zulaufende Einfriedigungen müssen so beschaffen sein, dass sie eine mindestens 5,00 m breite Durchfahrt für Räumgeräte und Fahrzeuge erlauben.

      Viehtränken dürfen an Verbandsgewässern nicht angelegt werden. Vom Vieh eingetretene Ufer sind auf Verlangen des Verbandes von den Eigentümern bzw. Besitzern der anliegenden Ufergrundstücke innerhalb der gesetzten Frist wieder in Ordnung zu bringen.

 

3.   Die Eigentümer und Besitzer der zum Verband gehörenden Grundstücke sind verpflichtet, bei Baggerungen, Ausgrabungen (Schlötungen) und Säuberungen der Verbandsgewässer den Aushub aufzunehmen, und zwar bis zu 2 m3 je lfdm. Ufer entschädigungslos. Dabei soll der Aushub in solcher Entfernung zum Ufer abgelagert werden, dass er nicht in die Gewässer zurückgleiten oder durch sein Gewicht die Ufer zum Einsturz bringen kann. Planiert der Verband, haben die Mitglieder dies zu dulden.

      Sofern der Aushub auf gewidmeten Grundflächen abgelagert werden müsste, ist vor Beginn der Arbeiten mit den zuständigen Behörden zu vereinbaren, wie auf deren Kosten der Aushub anderweitig unterzubringen oder abzufahren ist.

4.      Ist das Befahren der Ufergrundstücke mit den vom Verband eingesetzten Räumfahrzeugen aus vom Anlieger zu vertretenden Gründen nicht möglich, kann der Verband auf Kosten des Anliegers Ersatzmaßnahmen durchführen. Über Vorschläge der Anlieger entscheidet der Verband vor Beginn der Arbeiten.

5.      Verrohrt der Verband, die in die Verbandsgewässer einmündenden Seitengewässer, haben die Anlieger dies zu dulden. Die Verrohrungslänge darf höchstens 10 Meter betragen. Die Verrohrungen sind von den Unterhaltungspflichtigen der einmündenden Gräben zu unterhalten. Die Baulast verbleibt dem Verband. Bei Abgängigkeit der Verrohrung haben sich die Anlieger an den Neubaukosten mit 20 % zu beteiligen. An Gewässerstrecken, an denen einmündende Gewässer bereits verrohrt sind, sind offene Grabeneinmündungen verboten. Die vom Verband erstellten Einzäunungen gehen in die Bau- und Unterhaltungslast der Anlieger über.

6.      In Verbandsgewässer einmündende Dränleitungen und alle anderen Einleitungsbauwerke sind vor Beginn der Räumarbeiten durch die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Anliegergrundstücke sichtbar zu kennzeichnen und freizumähen. Bei nicht ausreichender Kennzeichnung schließt der Verband Schadensersatzansprüche aus.

7.      Der Motorbootverkehr auf den Verbandsgewässern ist durch Verordnung vom 19.6.1981 der Bezirksregierung Weser- Ems (Amtsblatt Nr. 24/1981, S. 518) geregelt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 5 km/h.

 

(2) Ausnahmen von den Beschränkungen ( (1) Abs. 1 bis 3) kann der Verband in begründeten Fällen zulassen.

Befinden sich Anlagen oder Anpflanzungen widerrechtlich im Räumstreifen oder halten diese nicht den vorgegebenen Abstand ein, so kann der Verband die Beseitigung verlangen und diese nötigenfalls mit Zwangsmitteln nach den gesetzlichen Vorgaben durchsetzen.

(WVG § 33, Abs. 2)

 

 

§ 7

aufgehoben

 

 

§ 8

Verbandsschau

Schau der Gewässer und Anlagen

 

(1) Die Verbandsgewässer und -anlagen sind zu schauen. Bei der Schau ist der Zustand der Gewässer und Anlagen festzustellen, insbesondere ob sie ordnungsgemäß unterhalten und nicht unbefugt benutzt werden.

 

(2) Die Schaukommission besteht aus 6 Personen. Ständige Mitglieder sind der Verbandsvorsteher und der stellvertretende Verbandsvorsteher. Hinzugewählt durch den Verbandsausschuss werden ein weiteres Vorstandsmitglied und drei Ausschussmitglieder. Schauführer ist der Verbandsvorsteher.

 

(3) Der Verbandsvorsteher lädt die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte, insbesondere technische und landwirtschaftliche Fachbehörden rechtzeitig zur Verbandsschau ein.

 

(4) Die Verbandsschau und die aufsichtsbehördliche Schau können terminlich zusammengelegt werden.

(WVG §§ 44, 45)

 

 

§ 9

Aufzeichnung, Abstellung der Mängel

 

Der Schauführer zeichnet den Verlauf und das Ergebnis der Schau in einer Niederschrift auf und gibt den Schaubeauftragten Gelegenheit zur Äußerung. Der Verbandsvorsteher veranlasst die Beseitigung festgestellter Mängel.

(WVG § 45)

 

 

 

II. Abschnitt

Verfassung, Verwaltung, Dienstkräfte

 

 

§ 10

Organe

 

Der Verband hat einen Ausschuss und einen Vorstand.

(WVG § 46)

 

 

§ 11

Aufgaben des Verbandsausschusses

 

(1) Der Verbandsausschuss hat folgende Aufgaben:

 

1.      Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter;

2.      Wahl und Abberufung des Vorstandsvorsitzenden (Verbandsvorstehers);

3.        Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik;

4.   Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes;

5.   Wahl der Schaubeauftragten (Schaukommission);

6.   Festsetzung des Haushaltsplanes sowie von Nachtragshaushaltsplänen;

7.   Beschlussfassung der Veranlagungsregeln und über die Kostensatzung;

8.   Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes;

9.   Entlastung des Vorstandes;

10. Festsetzung von allgemeine Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verbandsausschusses;

11.    Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband;

12.    Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten;

13.    Wahl eines verbandsinternen Prüfungsausschusses;

14.    Beschlussfassung über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksähnlichen Rechten.

 

(2) Der Verbandsausschuss setzt folgende Fachausschüsse ein:

1.   Schaukommission (§ 8)

Bei der Besetzung der Schaukommission soll auf die regionale Verteilung innerhalb des Verbandsgebietes Rücksicht genommen werden.

Jeweils 2 Mitglieder der Schaukommission werden am Jahresende für 2 Jahre gewählt. Eine anschließende Wiederwahl ist nur einmal gestattet.

2.   Prüfungsausschuss (§ 30)

Der Prüfungsausschuss besteht aus 3 Ausschussmitgliedern.     

Jeweils 1 Mitglied des Prüfungsausschusses wird am Jahresende für 3 Jahre gewählt. Eine anschließende Wiederwahl ist nur einmal gestattet.

 

(3) Der Verbandsausschuss kann weitere Fachausschüsse einsetzen.

(WVG § 47, 49)

 

 

§ 12

Zusammensetzung und Wahl des Ausschusses

 

(1)   Der Ausschuss besteht aus 14 ehrenamtlichen Mitgliedern.

 

(2)   Die Ausschussmitglieder werden bezirksweise von den in den betreffenden Bezirken (§ 1 (5)) stimmberechtigten Verbandsmitgliedern gewählt. Wählbar ist jedes geschäftsfähige Verbandsmitglied in dem betreffenden (wählenden) Wahlbezirk. An dessen Stelle ist auch wählbar, wer im betreffenden Wahlbezirk einen landwirtschaftlichen Betrieb selbst bewirtschaftet oder Besitzer von Flächen ist, wenn der Eigentümer seine Wählbarkeit in schriftlicher Form auf den Pächter bzw. Besitzer überträgt. Eine entsprechende Vollmacht ist spätestens am Wahltermin vorzulegen.

Das Ausschussmitglied darf das 65. Lebensjahr nicht erreicht haben.

 

(3) Der Obersielrichter lädt die wahlberechtigten Verbandsmitglieder des betroffenen Wahlbezirkes durch Bekanntmachung mit mindestens einwöchiger Frist zur Ausschusswahl. Ferner ist die Aufsichtsbehörde zu laden. Gewählt werden in jedem Wahlbezirk, nämlich in den Bezirken I – VII (§ 1, Abs. 5), drei Ausschussmitglieder, von denen der nach § 17 zum Vorstandsmitglied Gewählte nicht als Ausschussmitglied tätig werden darf.

 

(4) Wahlberechtigt ist jedes Verbandsmitglied, das Beiträge in dem jeweiligen Bezirk an den Verband zu zahlen hat. Die Verbandsmitglieder können sich bei der Wahl durch einen mit schriftlich vollzogener Vollmacht versehenen Stellvertreter vertreten lassen. Er darf aber nicht mehr als ein stimmberechtigtes Verbandsmitglied vertreten.

Niemand darf mehr als ein Viertel aller Stimmen eines Bezirkes aus eigenem oder übertragenem Recht auf sich vereinigen.

 

(5) Der Obersielrichter, sein Stellvertreter oder ein Vorstandsmitglied leitet die Wahl.

 

(6) Das Stimmenverhältnis ergibt sich aus dem Beitragsbuch. Jeder angefangene Beitrags-ha hat eine Stimme.

 

(7) Um das Grundeigentum streitende Personen sind stimmberechtigt. Sie und die gemeinschaftlichen Eigentümer können nur einheitlich stimmen; die an der

Wahl Teilnehmenden haben die Stimmen aller.

 

(8) Sind die Mitglieder form- und fristgerecht geladen, so ist die Versammlung der Mitglieder zur Wahl befugt ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, wenn bei der Ladung mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen gewählt werden kann.

 

(9) Jedes Ausschussmitglied ist in besonderer Wahlhandlung zu wählen. Die Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn nicht widersprochen wird und wenn das sofort verkündete Wahlergebnis von niemandem sofort bestritten wird. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist geheim zu wählen.

 

(10) Gewählt ist, wer mehr als 50 % aller abgegebenen Stimmen erhält. Erhält im ersten Wahlgang niemand diese Mehrheit, wird zwischen den beiden Personen mit der höchsten Stimmenzahl erneut gewählt.

Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

 

(11) Über die Wahl ist eine schriftliche Aufzeichnung anzufertigen, die vom Wahlleiter, dem Protokollführer und einem an der Wahlversammlung teilnehmenden Mitglied zu unterzeichnen ist.

Diese Niederschrift muss Angaben enthalten über

1.   den Ort und den Tag der Sitzung,

2.   den Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Mitglieder,

3.   den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,

4.   die gefassten Beschlüsse,

5.   das Ergebnis von Wahlen.

(WVG § 49)

 

 

§ 13

Amtszeit des Ausschusses

 

(1) Die Wahlperiode beträgt sieben Jahre und endet jeweils am 31. Dezember. Jährlich endet sie der Reihe nach in einem der sieben Wahlbezirke (§ 1 (5)).

 

(2) Wenn ein Ausschussmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, ist für den Rest der Amtszeit nach § 12 Ersatz zu wählen; bei der Nachwahl eines Sielrichters muss in dem betreffenden Wahlbezirk vorher das dritte Ausschussmitglied gewählt werden.

 

(3) Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.

 

(3) Unabhängig von dem Ablauf der Wahlzeit endet das Amt eines jeden Ausschussmitgliedes mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem es das 65. Lebensjahr vollendet.

(WVG § 49)

 

 

§ 14

Sitzungen des Ausschusses

 

(1) Der Obersielrichter lädt die Ausschussmitglieder schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen. Der Obersielrichter lädt ferner die Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsbehörde und bei Bedarf (besondere Problemstellungen) Fachdienststellen ein.

 

(2) Der Obersielrichter lädt den Ausschuss nach Bedarf, zumindest aber zweimal im Jahr zur Sitzung ein.

 

(3) Der Obersielrichter leitet die Sitzungen des Ausschusses. Er hat ebenso wie die übrigen Vorstandsmitglieder im Ausschuss kein Stimmrecht.

(WVG § 50)

 

 

§ 15

Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Ausschusses

 

(1) Der Ausschuss bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

 

(2) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist und zumindest 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist der Ausschuss beschlussfähig, wenn bei der Ladung mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird. Der Ausschuss ist ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung beschlussfähig, wenn alle Ausschussmitglieder zustimmen.

 

(3) Die Beschlüsse sind in ein Beschlussbuch einzutragen. Jede Eintragung ist vom Obersielrichter, einem Ausschussmitglied und dem Protokollführer zu unterschreiben.

(WVG § 48)

 

 

§ 16

Zusammensetzung des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand hat einen Vorsitzenden und weitere sieben ordentliche Mitglieder.

Der Vorstandsvorsitzende ist Verbandsvorsteher.

Ein ordentliches Vorstandsmitglied wird zum Stellvertreter des Verbandsvorstehers gewählt.

 

(2) Für jedes der sieben ordentlichen Mitglieder ist ein Stellvertreter zu bestellen.

 

(3) Der Verbandsvorsteher führt die Amtsbezeichnung „Obersielrichter“, sein Stellvertreter die Amtsbezeichnung „stellvertretender Obersielrichter“.

Die Vorstandsmitglieder führen die Amtsbezeichnung „Sielrichter“, die stellvertretenden Vorstandsmitglieder die Amtsbezeichnung „stellvertretender Sielrichter“.

(WVG § 52)

 

 

§ 17

Wahl des Vorstandes

 

(1) Der Verbandsausschuss wählt den  Obersielrichter aus den Mitgliedern des Verbandes, den stellvertretenden Obersielrichter aus den ordentlichen Sielrichtern. Aus den drei gewählten Ausschussmitgliedern eines jeden Bezirkes wählt der Ausschuss den Sielrichter und seinen Stellvertreter. Der zum Sielrichter Gewählte bleibt nicht Mitglied des Ausschusses, wohl aber der stellvertretende Sielrichter.

 

(2) Der Obersielrichter, der stellvertretende Obersielrichter, die Sielrichter und die stellvertretenden Sielrichter werden für die sich nach § 18 ergebende Zeit gewählt. Der Obersielrichter wird in geheimer Wahl gewählt. Der stellvertretende Obersielrichter, die Sielrichter und die stellvertretenden Sielrichter werden, wenn kein Mitglied das Ausschusses widerspricht, durch Zuruf oder Handzeichen gewählt. Auf Verlangen eines Ausschussmitgliedes ist geheim zu wählen. Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

 

(3) Gewählt ist, wer mehr als 50 % aller abgegebenen Stimmen erhält. Erhält im ersten Wahlgang niemand diese Mehrheit, wird zwischen den beiden Personen mit der höchsten Stimmenzahl erneut gewählt.

Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

 

(4) Der Verbandsausschuss kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit Zweidrittelmehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.

(WVG §§ 52, 53)

 

 

§ 18

Amtszeit des Vorstandes

 

(1) Die Amtsperiode des Obersielrichters beträgt 10 Jahre, die derzeitige endet am 31. Dezember 2012.

 

(2) Die Amtsperiode der Sielrichter und ihrer Stellvertreter beträgt 7 Jahre, sie endet jeweils am 31. Dezember. Jährlich endet die Amtsperiode in einem der sieben Wahlbezirke (§ 1(5)) und zwar der Reihe nach.

 

(3) Scheidet ein Sielrichter oder ein stellvertretender Sielrichter vor dem Ablauf der Amtszeit aus, so ist für die restliche Amtszeit ein Nachfolger nach § 17 zu bestellen.

 

(4) Die ausscheidenden Sielrichter bleiben bis zum Eintritt der neuen Vorstandsmitglieder im Amt.

 

(5) Unabhängig von dem Ablauf der Wahlzeit endet das Amt eines jeden Vorstandsmitgliedes mit Ablauf des Kalenderjahres in dem es das 65. Lebensjahr vollendet.

(WVG § 53)

 

 

§ 19

Aufgaben des Vorstandes

 

(1) Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung der Verbandsausschuss berufen ist.

Er beschließt insbesondere über:

1.      die Aufstellung des Haushaltsplanes und seiner Nachträge sowie der Haushaltsrechnung;

2.   die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten;

3.   die Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren;

4.   die Aufnahme und Entlassung von Mitgliedern;

5.   die Vorlage von Beschlüssen für den Verbandsausschuss zur Ergänzung und Änderung der Satzung, der Verbandsaufgaben, des Unternehmens und des Planes, der Geschäftsordnung und der Kostensatzung;

6.   die Änderung der Pegelordnung;

7.   die Einstellung, Entlassung und Vergütung eines Geschäftsführers, des Verbandsingenieurs, des Rendanten, der Schöpfwerksmeister und des Grabenaufsehers;

8.   die Dienstvorschriften der Verbandsbediensteten.

 

(2) Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Sie sind dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung einbehalten und die Beschlüsse des Verbandsausschusses ausgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied, das seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist dem Verband zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Der Schadensersatzanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verband von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.

(WVG § 54)

 

 

§ 20

Sitzungen des Vorstandes

 

(1) Der Obersielrichter lädt die Sielrichter schriftlich mit zumindest einwöchiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen.

 

(2) Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich seinem Stellvertreter mit. Der Obersielrichter ist zu benachrichtigen.

 

(3) Zu wichtigen Sitzungen des Vorstandes werden die Aufsichtsbehörde und gegebenenfalls Fachbehörden eingeladen.

(WVG § 56)

 

 

§ 21

Beschließen im Vorstand

 

(1) Der Vorstand bildet seinen Willen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt der Obersielrichter den Ausschlag.

 

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Obersielrichter drei Sielrichter anwesend, alle Vorstandsmitglieder aber ordnungsgemäß geladen worden sind.

 

(3) Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen und hierbei mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden kann. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

 

(4) Auf schriftliche Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn sie einstimmig von allen Vorstandsmitgliedern gefasst sind.

 

(5) Die Beschlüsse sind in das Beschlussbuch einzutragen. Jede Eintragung ist vom Obersielrichter, einem Sielrichter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

(WVG § 56)

 

 

§ 22

Geschäfte des Obersielrichters

 

(1) Der Obersielrichter führt den Vorsitz im Vorstand und leitet die Ausschusssitzungen. Auf der Grundlage des Beschlusses des Ausschusses über die Grundsätze der Geschäftspolitik führt er alle Geschäfte des Verbandes. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

(2) Der Obersielrichter ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes.

 

(3) Der Obersielrichter unterrichtet in angemessenen Zeitabständen die Verbandsmitglieder über die Angelegenheiten des Verbandes in geeigneter Weise und hört sie an.

 

(4) Der Obersielrichter hat bei der Erfüllung seiner Geschäfte die erforderliche Sorgfalt anzuwenden, § 19(2) gilt sinngemäss.

(WVG §§ 51, 54, 55)

 

 

§ 23

Geschäftsführer

 

Der Verband kann einen Geschäftsführer einstellen.

Der Geschäftsführer führt seine Tätigkeit im Rahmen einer Geschäftsordnung.

(WVG § 57)

 

 

§ 24

Dienstkräfte

 

Der Verband kann einen Kassenverwalter (Rendanten) und einen Verbandsingenieur einstellen. Bei Bedarf kann der Verband weitere Dienstkräfte einstellen. Näheres hierzu regelt die Geschäftsordnung / Geschäftsverteilung.

 

 

§ 25

Gesetzliche Vertretung des Verbandes

 

(1) Der Obersielrichter vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.

Die Aufsichtsbehörde erteilt dem Obersielrichter eine Bestätigung über die Vertretungsbefugnis.

 

(2) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform.

Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Schriftform.

Ist eine Erklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben, genügt es, wenn sie dem Obersielrichter oder einem anderen Vorstandsmitglied gegenüber abgegeben wird.

(WVG § 55)

 

 

§ 26

Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeld, Reisekosten

 

(1) Die Vorstands- und Ausschussmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

 

(2) Die Vorstands- und Ausschussmitglieder, ausgenommen der Obersielrichter, erhalten für die Wahrnehmung ihres Amtes im jeweiligen Wahlbezirk eine jährliche Aufwandsentschädigung. Für die Teilnahme an anberaumten Sitzungen und Versammlungen erhalten sie ein Sitzungsgeld/Tagegeld und Reisekosten. Der Obersielrichter erhält eine monatliche Vergütung.

 

(3) Die Beschlussfassung zu Absatz 2 obliegt dem Verbandsausschuss.

 

 

 

III. Abschnitt

Haushalts- und Kassenführung, Prüfung, Beiträge

 

§ 27

Haushaltsführung

 

(1) Für den Haushaltsplan des Verbandes gilt mit Ausnahme von § 105 Abs. 1, 107, 108, 109 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz in Verbindung mit § 2 des Nieders. Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz die Landeshaushaltsordnung.

 

(2) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(WVG § 65)

 

 

§ 28

Haushaltsplan

 

(1) Der Ausschuss setzt für jedes Rechnungsjahr den Haushaltsplan des Verbandes und nach Bedarf Nachträge dazu fest. Der Haushaltsplan hat einen Verwaltungshaushalt (ordentlichen Teil) und bei Bedarf einen Finanzhaushalt (außerordentlichen Teil). Der Vorstand hat den Haushaltsplan und die  Nachtragspläne aufzustellen, den Haushaltsplan nach Möglichkeit so rechtzeitig, dass der Ausschuss vor Beginn des Rechnungsjahres darüber beschließen kann. Der Obersielrichter teilt den Haushaltsplan und die Nachträge der Aufsichtsbehörde mit.

 

(2) Der Haushaltsplan enthält alle Einnahmen und Ausgaben des Verbandes im kommenden Rechnungsjahr. Er ist die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben.

 

(3) Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

 

 

§ 29

Nichtplanmäßige Ausgaben

 

(1) Der Vorstand bewirkt solche Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht oder noch nicht festgesetzt worden sind, wenn der Verband dazu verpflichtet ist und ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde. Entsprechendes gilt für Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes entstehen können, für die ausreichende Mittel aber im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind.

 

(2) Der Vorstand übernimmt unverzüglich die  Aufstellung eines Nachtragshaushaltes und dessen Festsetzung durch den Verbandsausschuss.

(WVG § 65)

 

 

§ 30

Rechnungslegung und Prüfung

 

(1) Der Vorstand stellt durch Beschluss im ersten Viertel des neuen Rechnungsjahres die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Rechnungsjahres gemäß dem Haushaltsplan auf und legt sie dem Verbandsausschuss zur Kenntnis vor.

 

(2) Dem Prüfungsausschuss (§ 11 (2) Ziff. 2) obliegen folgende Aufgaben:

a)   Laufende Prüfung der Kassenvorgänge und Belege in rechnerischer, förmlicher und sachlicher Hinsicht zur Vorbereitung der Rechnungsprüfung;

b)   Prüfung der Verbandskasse, und zwar mindestens einmal im Jahr unvermutet;

c)   Prüfung der Vorräte und der Vermögensbestände;

d)   Prüfung der Vergabe von Bauleistungen und Lieferungen.

 

(3) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Vorstand (schriftlich) über das Ergebnis seiner Prüfungen.

 

 

§ 31

Prüfung der Jahresrechnung

 

Der Obersielrichter gibt die Jahresrechnung und den Bericht des verbandsinternen Prüfungsausschusses an die von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmte Prüfstelle, dem Wasserverbandstag e. V. Hannover, ab.

 

 

§ 32

Entlastung des Vorstandes

 

Nach Eingang der Prüfungsbemerkungen der Prüfstelle zur Jahresrechnung stellt der Vorstand die Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungen fest. Er legt die Jahresrechnung und den Bericht der Prüfstelle mit seiner Stellungnahme hierzu dem Verbandsausschuss vor. Diese beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

(WVG §§ 47, 49)

 

 

§ 33

Beiträge

 

(1) Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.

 

(2) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen (Geldbeiträge) und in Sachleistungen (Sachbeiträge)

 

(3) Die Hebung von Mindestbeiträgen ist zulässig.

(WVG §§ 28, 29)

 

 

§ 34

Beitragsverhältnis

 

(1) Die Beitragslast verteilt sich auf die beitragspflichtigen Mitglieder im Verhältnis der Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben des Verbandes haben und der Lasten, die der Verband auf sich nimmt, um den von den Mitgliedern ausgehenden schädigenden Einwirkungen zu begegnen oder um ihnen Leistungen abzunehmen. Vorteile sind auch die Erleichterung einer Pflicht des Mitgliedes und  die Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig und wirtschaftlich auszunutzen (Vorteilsprinzip).

Auf der Grundlage dieses Vorteilsprinzips verteilt sich die Beitragslast auf die Mitglieder zur Erfüllung der Verbandsaufgaben gemäß § 2 der Verbandssatzung im Verhältnis der Flächeninhalte der zum Verband gehörenden Grundstücke.

Flächen, die nicht durch die Verbandsanlagen entwässert werden, sind beitragsfrei.

 

(2) Die Beitragslast für die Maßnahmen, die der Verband auf sich nimmt, um den Verbandsmitgliedern obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen, richtet sich nach Veranlagungsregeln, die von dem Verbandsausschuss beschlossen werden. Diese Veranlagungsregeln sind in der Anlage zur Satzung aufgeführt. Sie sind Bestandteil dieser Satzung.

 

(3) Der Verband erhebt einen Mindestbeitrag in Höhe des Hektarsatzes, höchstens jedoch 25,00 €. Der Mindestbeitrag wird gehoben, wenn nach dem sonstigen Beitragsverhältnis auf das Mitglied ein Beitrag unterhalb des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages entfiele. 

 

(4) Der Verband hebt Erschwernisbeiträge nach den Veranlagungsregeln, die Bestandteil der Satzung sind.

(WVG § 30)

 

 

§ 35

Ermittlung des Beitragsverhältnisses

 

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen und den Verband bei örtlich notwendigen Feststellungen zu unterstützen. Insbesondere Veränderungen in den Veranlagungsgrundlagen sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen.

 

(2) Die in Abs. 1 genannte Verpflichtung besteht nur gegenüber Personen, die vom Verband durch eine schriftliche Vollmacht als zur Einholung der Auskünfte oder zur Einsicht und Besichtigung berechtigt ausgewiesen sind.

 

(3) Unbeschadet dessen wird der Beitrag eines Mitgliedes nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Vorstand geschätzt, wenn        

a) das Mitglied die Bestimmungen des Abs. 1 verletzt hat,

b)   es dem Verband ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, den Beitrag des Mitgliedes zu ermitteln.

 

(4) Maßgeblich für die Ermittlung der Beitragsverhältnisse sind die im Liegenschaftskataster aufgeführten Daten.

 

(5) Das Beitragsverhältnis der Mitglieder wird in der Sielrolle (Beitragsbuch) nachgewiesen.

 

(6) Der Verband hält die Sielrolle auf dem Laufenden

 

 

§ 36

Hebung der Verbandsbeiträge

Folgen des Beitragsrückstandes

Zwangsvollstreckung

Erlass von Beiträgen

 

(1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des geltenden Beitragsmaßstabes durch Beitragsbescheid.

 

(2) Die Erhebung der Verbandsbeiträge kann Stellen außerhalb des Verbandes übertragen werden.

 

(3) Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen zu gewähren.

 

(4) Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen. Der Säumniszuschlag beträgt 1 v.H. des rückständigen Beitrages für jeden angefangenen Monat ab 6 Tage nach Fälligkeitstag.

Der Mindestsäumniszuschlag beträgt 1,00 €..

Für rückständige Beiträge, die schriftlich angemahnt werden müssen, ist darüber hinaus eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 2,50 € zu entrichten.

 

(5) Öffentlichrechtliche Forderungen des Verbandes können im Verwaltungswege vollstreckt werden; das Verfahren richtet sich nach dem Nieders. Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) in der jeweils gültigen Fassung. Die Vollstreckungskosten sind vom Schuldner zu zahlen. Der Obersielrichter beantragt die Vollstreckung bei den zuständigen Gemeinden oder Städten.

 

(6) Die Beiträge können gestundet, bei nachgewiesener Bedürftigkeit des Beitragsschuldners niedergeschlagen sowie ganz oder teilweise erlassen werden. Über diese Härteregelung entscheidet der Vorstand im Einzelfall.

(WVG §§ 28, 31)

 

 

§ 37

Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge

 

Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes erforderlich ist, kann der Verband in dringenden Fällen von den Verbandsmitgliedern Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge nach dem Flächenmaßstab erheben.

(WVG § 32)

 

 

§ 38

Sachbeiträge

 

(1) Der Verband kann im Falle des Notstandes die Eigentümer der zum Verband gehörenden Grundstücke und im Bedarfsfall auch deren Besitzer zu Hand- und Spanndiensten für das Verbandsunternehmen heranziehen. Die Verteilung der Sachbeiträge richtet sich grundsätzlich nach dem Beitragsverhältnis gem. § 34. An der bisherigen Unterhaltungspflicht, die den Eigentümern oder Anliegern obliegt, wird nichts geändert.

 

(2) Der Vorstand kann Abweichungen von dieser Regelung und Ergänzungen anordnen und zulassen.

 

(3) Wenn über den Inhalt der Sachbeitragslast Streit entsteht, setzt der Verband den Inhalt fest. Für einen Widerspruchsbescheid gelten die Vorschriften des § 40 entsprechend.

(WVG §§ 28, 30)

 

 

§ 39

Erhebung von Beiträgen für

Verwaltungstätigkeiten

 

(1) Der Verband kann Beiträge (Verwaltungskosten und Auslagen) für die Beteiligung in Verwaltungsverfahren und für Stellungnahmen, Auskünfte und andere Tätigkeiten erheben.

 

(2) Näheres bestimmt eine Kostensatzung.

 

 

 

IV. Abschnitt

Rechtsmittel, Ordnungsgewalt, Bekanntmachungen

 

§ 40

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Für die Rechtsbehelfe gelten die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung.

 

 

§ 41

Anordnungsbefugnis

 

(1) Die Verbandsmitglieder und die auf Grund eines vom Eigentümer abgeleiteten Rechts Nutzungsberechtigten haben die auf Gesetz oder Satzung beruhenden Anordnungen des Vorstandes, des Obersielrichters oder eines Beauftragten des Verbandes zu befolgen.

 

(2) Der Vollzug der Anordnungen des Verbandes richtet sich nach den Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG).

(WVG § 68)

 

 

§ 42

Bekanntmachungen

 

(1) Die Bekanntmachungen des Verbandes sind unter Angabe der Bezeichnung des Verbandes vom Obersielrichter zu unterzeichnen. Bekannt gemacht wird durch Abdruck in den regionalen Tageszeitungen oder in ortsüblicher Weise in den Städten und Gemeinden.

 

(2) Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntmachung des Ortes, an dem die Urkunden eingesehen werden können.

 

 

 

V. Abschnitt

Aufsicht, Verschwiegenheitspflicht, Inkrafttreten

 

 

§ 43

Aufsicht

 

(1) Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht des Landkreises Aurich.

 

(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich auch durch Beauftragte über die Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte verlangen. Akten und andere Unterlagen anfordern, sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vornehmen.

 

(3) Die Aufsichtsbehörde ist unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen der Verbandsorgane einzuladen. Ihrem Vertreter ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

(WVG §§ 72, 74)

 

 

§ 44

Zustimmung zu Geschäften

 

(1) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde

1.   zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,

2.   zur Aufnahme von Darlehen, die über 50.000,- € (in Worten: fünfzigtausend EURO) hinausgehen,

3.   zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten,

4.   zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Vereinbarung von Vergütungen, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen.

 

(2) Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem in Absatz 1 genannten Geschäft wirtschaftlich gleichkommen.

 

(3) Zur Aufnahme von Kassenkrediten genügt eine allgemeine Zustimmung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag.

 

(4) Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 allgemein zulassen.

 

(5) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern.

(WVG § 75)

 

 

§ 45

Verschwiegenheitspflicht

 

(1) Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Verbandsausschusses, Geschäftsführer sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren.

 

(2)  Der ehrenamtlich Tätige ist bei der Übernahme seiner Aufgaben zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.

 

(3) Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze des Landes über die Verschwiegenheitspflicht unberührt.

 

 

§ 46

Inkrafttreten

 

Die Satzung vom 24. Mai 1996 mit den Änderungen und Ergänzungen

       1.  vom 13.12.2001,

       2.  vom 10.03.2005,

       3.  vom 27.06.2007,

       4.  vom 12.12.2007,

       5.  vom 05.05.2008,

       6.  vom 27.03.2012,

       7.  vom 09.10.2014

und 8.  vom 17.06.2021

sind jeweils mit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde (Landkreis Aurich) in Kraft getreten.

(WVG § 58 Abs. 2)

 

 

Pewsum, den 17.06.2021

 

R. Behrends - Der Obersielrichter



Anlage zur Satzung

des I. Entwässerungsverbandes Emden

Aufgrund des § 34 Abs. 2  der Verbandssatzung  wurden die nachstehenden

Veranlagungsregeln vom Ausschuss am 27. März 2012 beschlossen.

Sie treten rückwirkend zum 01. Januar 2012 in Kraft.

 

1.         Gesetzliche Grundlagen

1.1      Wasserverbandsgesetz (WVG) §§ 1, 6, 58

1.1      Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) §§ 63, 64, 75

1.2      Verbandssatzung §§ 33 - 38

1.3       Einrichtung des Liegenschaftskatasters

a)         Nachweis der tatsächlichen Nutzungen

b)        Verwaltungsvorschrift zur Führung des Liegenschaftskatasters

c)         Nachweis und Fortführung des Liegenschaftskatasters durch die
zuständigen Katasterämter.

 

2.         Beitragsverhältnis, Hektarsatz und Beitrag

Die Geldbeiträge, die jedes Mitglied jährlich an den Verband zu zahlen hat, errechnen sich wie folgt:

Die Fläche wird mit dem ha-Satz multipliziert. Dazu wird die Erschwernis addiert, welche sich aus der Multiplikation der Fläche mit dem Erschwernisfaktor und dem ha-Satz ergibt. Liegt der Beitrag unter dem Mindestbeitrag nach § 34 Abs. 3 der Verbandssatzung, wird der Mindestbeitrag festgesetzt.

 

3.         Erschwernisse

Als Erschwernisse sind solche anzusehen, die durch künstliche Änderungen des natürlichen Zustandes des Geländes und Gewässers verursacht worden sind.

Die Erschwernisse solcher Art werden nach Maßgabe von Anlage 5 zu § 64 Abs.1

Satz 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes veranlagt.

Maßgeblich für die Veranlagung sind die Verhältnisse am 31.12. des vorhergehenden Rechnungsjahres und die zu diesem Zeitpunkt im Katasterbestand geführten Daten.

 

 

3.1      Zusätzlicher Beitrag für Versiegelungen

 

a)    Für eine versiegelte Fläche, die im Liegenschaftskataster mit einer der folgenden Bezeichnungen und der entsprechenden Kennung sowie der Attributart "Funktion", "ohne Funktion", "Vegetationsmerkmal" oder "Art der Festlegung" eingetragen ist, wird nach Maßgabe der in Spalte 2 enthaltenen Begriffsbestimmung nach folgender Tabelle ein zusätzlicher Beitrag mit dem angegebenen Mehrfachen des Hektarsatzes erhoben.       

aa)      Leicht versiegelte Flächen:

einfacher Hektarsatz

Bezeichnung

Begriffsbestimmung

Kennung, Attributart mit Wert

1

2

3

Flächen besonderer funktionaler Prägung

Fläche besonderer funktionaler Prägung ist eine baulich geprägte Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freifläche, auf denen vorwiegend Gebäude und/oder Anlagen zur Erfüllung öffentlicher Zwecke oder historische Anlagen vorhanden sind.

41007

Historische Anlage

Historische Anlage ist eine Fläche mit historischen Anlagen, z. B. historische Stadtmauern und -türme, Denkmäler und Ausgrabungsstätten.

Funktion 1300

Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche

Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche ist eine bebaute oder unbebaute Fläche, die dem Sport, der Freizeitgestaltung oder der Erholung dient.

41008

Sportanlage

Sportanlage ist eine Fläche mit Bauwerken und Einrichtungen, die zur Ausübung von (Wettkampf-)Sport und für Zuschauer bestimmt ist.

Funktion 4100

Golfplatz

Golfplatz ist eine Fläche mit Bauwerken und Einrichtungen, die zur Ausübung des Golfsports genutzt wird.

Funktion 4110

Verkehrsübungsplatz

Verkehrsübungsplatz ist eine Fläche, die Übungs- und Erprobungszwecken dient.

Funktion 4270

Hundeübungsplatz

Hundeübungsplatz ist eine Fläche, auf der Übungen mit Hunden durchgeführt werden.

Funktion 4280

Modellflugplatz

Modellflugplatz ist eine Fläche, die zur Ausübung des Modellflugsports dient.

Funktion 4290

Schwimmbad, Freibad

Schwimmbad, Freibad ist eine Anlage mit Schwimmbecken oder Anlage an Ufern von Gewässern für den Badebetrieb und Schwimmsport.

Funktion 4320

Campingplatz

Campingplatz ist eine Fläche für den Aufbau einer größeren Zahl von Zelten oder zum Abstellen und Benutzen von Wohnwagen mit ortsfesten Anlagen und Einrichtungen.

Funktion 4330

Grünanlage

Grünanlage ist eine Anlage mit Bäumen, Sträuchern, Rasenflächen, Blumenrabatten und Wegen, die vor allem der Erholung und Verschönerung des Stadtbildes dient.

Funktion 4400

Grünfläche

Grünfläche ist eine unbebaute Wiese, Rasenfläche und Parkanlage in Städten und Siedlungen.

Funktion 4410

Park

Park ist eine landschaftsgärtnerisch gestaltete Grünanlage, die der Repräsentation und der Erholung dient.

Funktion 4420

Botanischer Garten

Botanischer Garten ist ein der Öffentlichkeit zugänglicher Garten zum Studium der Pflanzenwelt; systematisch geordnete Sammlung in Freiland und Gewächshäusern (Warmhäuser).

Funktion 4430

Kleingarten

Kleingarten (Schrebergarten) ist eine Anlage von Gartengrundstücken, die von Vereinen verwaltet und verpachtet werden.

Funktion 4440

Spielplatz, Bolzplatz

Spielplatz, Bolzplatz ist ein Platz an dem körperliche oder geistige Tätigkeit aus eigenem Antrieb ohne Zweckbestimmung ausgeübt wird.

Funktion 4470

Friedhof

Friedhof ist eine Fläche, auf der Tote bestattet sind.

41009
Ohne Funktion *)

Friedhof (Park)

Friedhof (Park) ist der Friedhof, der als Park angelegt ist.

Funktion 9403

Historischer Friedhof

Historischer Friedhof ist ein Friedhof, der als historisch gilt.

Funktion 9404

Landwirtschaft

Landwirtschaft ist eine Fläche für den Anbau von Feldfrüchten sowie eine Fläche, die beweidet und gemäht werden kann, einschließlich der mit besonderen Pflanzen angebauten Fläche. Die Brache, die für einen bestimmten Zeitraum (z. B. ein halbes oder ganzes Jahr) landwirtschaftlich unverbaut bleibt, ist als Landwirtschaft oder Ackerland zu erfassen.

43001

Gartenland

Gartenland ist eine Fläche für den Anbau von Gemüse, Obst und Blumen sowie die Aufzucht von Kulturpflanzen, soweit sie von Saat-, Pflanz- oder Baumschulen genutzt wird.

Vegetationsmerkmal 1030

Baumschule

Baumschule ist eine Fläche, auf der Holzgewächse aus Samen, Ablegern oder Stecklingen unter mehrmaligem Umpflanzen (Verschulen) gezogen werden.

Vegetationsmerkmal 1031

Damm, Wall, Deich

Damm, Wall, Deich ist eine aus Erde oder anderen Baustoffen best¬hende langgestreckte Aufschüttung, die Vegetation tragen kann.

61003

Sonstiges Recht

Sonstiges Recht sind die auf den Grund und Boden bezogenen Beschränkungen, Belastungen oder anderen Eigenschaften einer Fläche.

71011

Truppenübungsplatz, Standortübungsplatz

Truppenübungsplatz, Standortübungsplatz ist ein Gelände zur militärischen Ausbildung.

Art der Festlegung 4720

 


bb)       Mitteldicht versiegelte Flächen:

zweieinhalbfacher Hektarsatz

Bezeichnung

Begriffsbestimmung

Kennung, Attributart mit Wert

1

2

3

Industrie- und Gewerbefläche

Industrie- und Gewerbefläche ist eine Fläche, die vorwiegend industriellen oder gewerblichen Zwecken dient.

41002

Lagerplatz

Lagerplatz bezeichnet Flächen, auf denen inner- und außerhalb von Gebäuden wirtschaftliche Güter gelagert werden.

Funktion 1740

Betriebsfläche Versorgungsanlage

Betriebsfläche Versorgungsanlage bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Wärme und Wasser vorhanden sind.

Funktion 2502

Förderanlage

Förderanlage bezeichnet eine Fläche mit Einrichtungen zur Förderung von Erdöl, Erdgas, Sole, Kohlensäure oder Erdwärme aus dem Erdinneren.

Funktion 2510

Betriebsfläche Versorgungsanlage, Wasser

Betriebsfläche Versorgungsanlage, Wasser, ist Teil von Wasserwerk. Wasserwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Gewinnung und/oder zur Aufbereitung von Trinkwasser.

Funktion 2522

Betriebsfläche Versorgungsanlage, Elektrizität

Betriebsfläche Versorgungsanlage, Elektrizität, ist Teil von Kraftwerk. Kraftwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Erzeugung von elektrischer Energie.

Funktion 2532

Umspannstation

Umspannstation bezeichnet eine Fläche mit Gebäuden und sonstigen Einrichtungen, um Strom auf eine andere Spannungsebene zu transformieren.

Funktion 2540

Betriebsfläche Versorgungsanlage, Öl

Betriebsfläche Versorgungsanlage, Öl, ist Teil von Raffinerie. Raffinerie bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Aufbereitung von Erdöl.

Funktion 2552

Betriebsfläche Versorungsanlage, Gas

Betriebsfläche Versorgungsanlage, Gas, ist Teil von Gaswerk. Gaswerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Aufbereitung von Gas.

Funktion 2562

Betriebsfläche Versorgungsanlage, Wärme

Betriebsfläche Versorgungsanlage, Wärme, ist Teil von Heizwerk. Heizwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Erzeugung von Wärmenergie zu Heizzwecken.

Funktion 2572

Betriebsfläche Versorgungsanlage, Funk- und Fernmeldewesen

Betriebsfläche Versorgungsanlage, Funk- und Fernmeldewesen, ist Teil von Funk- und Fernmeldeanlage. Funk- und Fernmeldeanlage bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur elektronischen Informationsvermittlung stehen.

Funktion 2582

Betriebsfläche Entsorgungsanlage

Betriebsfläche Entsorgunganlage ist Teil von Entsorgung. Entsorgung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur Verwertung und Entsorgung von Abwasser und festen Abfallstoffen vorhanden sind.

Funktion 2602

Betriebsfläche Entsorgungsanlage, Abwasserbeseitigung

Betriebsfläche Entsorgungsanlage, Abwasserbeseitigung, ist Teil von Kläranlage, Klärwerk. Kläranlage, Klärwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Reinigung von Abwasser.

Funktion 2612

Betriebsfläche Entsorgungsanlage, Abfallbeseitigung

Betriebsfläche Entsorgungsanlage, Abfallbeseitigung, ist Teil von Abfallbehandlungsanlage. Abfallbehandlungsanlage bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen, auf der Abfälle mit chemisch/physikalischen und biologischen oder thermischen Verfahren oder Kombinationen dieser Verfahren behandelt werden.

Funktion 2622

Betriebsfläche Entsorgungsanlage, Schlamm

Betriebsfläche Entsorgungsanlage, Schlamm, ist Teil von Abfallbehandlungsanlage. Abfallbehandlungsanlage bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen, auf der Abfälle mit chemisch/physikalischen und biologischen oder thermischen Verfahren oder Kombinationen dieser Verfahren behandelt werden.

Funktion 2623

Deponie (oberirdisch)

Deponie (oberirdisch) bezeichnet eine Fläche, auf der oberirdisch Abfallstoffe gelagert werden. Es wird die durch eine Abgrenzung erkennbare Betriebsfläche erfasst. Sie muss nicht mit der Böschungskante übereinstimmen.

Funktion 2630

Deponie (untertägig)

Deponie (untertägig) bezeichnet eine oberirdische Betriebsfläche, unter der Abfallstoffe eingelagert werden (Untertagedeponie). Deponie (untertägig) grenzt bis an die Oberfläche. In der Regel wird nur die Fläche des Einfuhrschachts für Deponie (untertägig) erfasst

Funktion 2640

Halde

Halde ist eine Fläche, auf der Material langfristig gelagert wird, und beschreibt die auch im Relief zu modellierende tatsächliche Aufschüttung. Aufgeforstete Abraumhalden werden als Objekte der Objektart Wald erfasst.

41003

Tagebau, Grube, Steinbruch

Tagebau, Grube, Steinbruch ist eine Fläche, auf der oberirdisch Bodenmaterial abgebaut wird. Rekultivierte Tagebaue, Gruben, Steinbrüche werden als Objekte entsprechend der vorhandenen Nutzung erfasst.

41005

Straßenverkehr

Straßenverkehr umfasst alle für die bauliche Anlage Straße erforderlichen sowie dem Straßenverkehr dienenden bebauten und unbebauten Flächen.

42001
Ohne Funktion *)

Verkehrsbegleitfläche Straße

Verkehrsbegleitfläche Straße bezeichnet eine bebaute oder unbebaute Fläche, die einer Straße zugeordnet wird. Die Verkehrsbegleitfläche Straße ist nicht Bestandteil der Fahrbahn.

Funktion 2312

Fußgängerzone

Fußgängerzone ist ein dem Fußgängerverkehr vorbehaltener Bereich, in dem ausnahmsweise öffentlicher Personenverkehr, Lieferverkehr oder Fahrradverkehr zulässig sein kann.

Funktion 5130

Weg

Weg umfasst alle Flächen, die zum Befahren und/oder Begehen vorgesehen sind. Zum Weg gehören auch Seitenstreifen und Gräben zur Wegentwässerung.

42001
Ohne Funktion *)

Fußweg

Fußweg ist ein Weg, der auf Grund seines Ausbauzustandes nur von Fußgängern zu begehen ist.

Funktion 5220

Radweg

Radweg ist ein Weg, der als besonders gekennzeichneter und abgegrenzter Teil einer Straße oder mit selbständiger Linienführung für den Fahradverkehr bestimmt ist.

Funktion 5240

Rad- und Fußweg

Rad- und Fußweg ist ein Weg, der als besonders gekennzeichneter und abgegrenzter Teil einer Straße oder mit selbständiger Linienführung ausschließlich für den Fahrrad- und Fußgängerverkehr bestimmt ist.

Funktion 5250

Platz

Platz ist eine Verkehrsfläche in Ortschaften oder eine ebene, befes¬tigte oder unbefestigte Fläche, die bestimmten Zwecken dient (z. B. für Verkehr, Märkte, Festveranstaltungen).

42009
Ohne Funktion *)

Fußgängerzone

Fußgängerzone ist ein dem Fußgängerverkehr vorbehaltener Bereich, in dem ausnahmsweise öffentlicher Personenverkehr, Lieferverkehr oder Fahrradverkehr zulässig sein kann.

Funktion 5130

Parkplatz

Parkplatz ist eine zum vorübergehenden Abstellen von Fahrzeugen bestimmte Fläche.

Funktion 5130

Rastplatz

Rastplatz ist eine Anlage zum Halten, Parken oder Rasten der Verkehrsteilnehmer mit unmittelbarem Anschluss zur Straße ohne Versorgungeinrichtung, ggf. mit Toiletten.

Funktion 5320

Raststätte

Raststätte ist eine Anlage an Verkehrsstraßen mit Bauwerken und Einrichtungen zur Versorgung und Erholung von Reisenden.

Funktion 5330

Marktplatz

Marktplatz ist eine Fläche, auf dem Wochenmärkte abgehalten werden.

Funktion 5340

Festplatz

Festplatz ist eine Fläche, auf der zeitlich begrenzte Festveranstaltungen stattfinden.

Funktion 5350

Bahnverkehr

Bahnverkehr umfasst alle für den Schienenverkehr erforderlichen Flächen.
Flächen von Bahnverkehr sind

- der Bahnkörper (Unterbau für Gleise; bestehend aus Dämmen oder Einschnitten und deren kleineren Böschungen, Durchlässen, schmalen Gräben zur Entwässerung, Stützmauern, Unter- und Überführung, Seiten- und Schutzstreifen) mit seinen Bahnstrecken,

- an den Bahnkörper angrenzende bebaute und unbebaute Flächen (z. B. Böschungsflächen).

42010
Ohne Funktion *)

Verkehrsbegleitfläche Bahnverkehr

Verkehrsbegleitfläche Bahnverkehr bezeichnet eine bebaute oder unbebaute, an den Bahnkörper angrenzende Fläche, die dem Schienenverkehr dient.

Funktion 2322

Flugverkehr

Flugverkehr umfasst die baulich geprägte Fläche und die mit ihr in Zusam¬menhang stehende Freifläche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Flugverkehr dient.

42015
Ohne Funktion *)

Schiffverkehr

Schiffsverkehr umfasst die baulich geprägte Fläche und die mit ihr in Zusammenhang stehende Freifläche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Schiffsverkehr dient.

42016
Ohne Funktion *)

Hafenanlage (Landfläche)

Hafenanlage (Landfläche) bezeichnet die Fläche innerhalb des Hafens, die nicht von Wasser bedeckt ist und die ausschließlich zum Betrieb des Hafens dient.

Funktion 5610

Schleuse (Landfläche)

Schleuse (Landfläche) bezeichnet die Fläche innerhalb der Schleuse, die nicht von Wasser bedeckt ist und die ausschließlich zum Betrieb der Schleuse dient.

Funktion 5620

Anlegestelle (Landfläche)

Anlegestelle (Landfläche) umfasst mehr als den überla-gernden landseitigen Anleger, der eine feste oder schwim-mende Einrichtung zum Anlegen von Schiffen ist.

Funktion 5630

Fähranlage (Landfläche)

Fähranlage (Landfläche) ist eine besondere Landfläche, von der in der Regel nach festem Fahrplan über Flüsse, Seen, Kanäle, Meerengen oder Meeresarme ein Schiffsverkehr stattfindet.

Funktion 5640

Unland,
Vegetationslose Fläche

Unland, Vegetationslose Fläche ist eine Fläche, die dauerhaft landwirtschaftlich nicht genutzt wird, wie z. B. nicht aus dem Geländerelief herausragende Felspartien, Sand- oder Eisflächen, Uferstreifen längs von Gewässern und Sukzessionsflächen.

43007

Gewässerbegleitfläche

Gewässerbegleitfläche bezeichnet eine bebaute oder unbebaute Fläche, die einem Fließgewässer zugeordnet wird. Die Gewässerbegleitfläche ist nicht Bestandteil der Gewässerfläche.

Funktion 1100

cc)      Stärker versiegelte Flächen:

vierfacher Hektarsatz

Bezeichnung

Begriffsbestimmung

Kennung

1

2

3

Wohnbaufläche

Wohnbaufläche ist eine baulich geprägte Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freiflächen (Vorgärten, Ziergärten, Zufahrten, Stellplätze und Hofraumflächen), die ausschließlich oder vorwiegend dem Wohnen dient.

41001

Industrie- und Gewerbefläche

Industrie- und Gewerbefläche ist eine Fläche, die vorwiegend industriellen oder gewerblichen Zwecken dient.

41002

Handel und Dienstleistungen

Handel und Dienstleistung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Gebäude stehen, in denen Handels- und/oder Dienstleistungsbetriebe ansässig sind.

Funktion 1400

Ausstellung, Messe

Ausstellung, Messe bezeichnet eine Fläche mit Ausstellungshallen und sonstigen Einrichtungen zur Präsentation von Warenmustern.

Funktion 1445

Gärtnerei

Gärtnerei bezeichnet eine Fläche mit Gebäuden, Gewächshäusern und sonstigen Einrichtungen zur Aufzucht von Blumen und Gemüsepflanzen. Baumschulen werden als Objekte der Objektart Landwirtschaft erfasst.

Funktion 1490

Industrie und Gewerbe

Industrie und Gewerbe bezeichnet Flächen, auf denen vorwiegend Industrie- und Gewerbebetriebe vorhanden sind. Darin sind Gebäude- und Freiflächen und die Betriebsfläche Lagerplatz enthalten.

Funktion 1700

Werft

Werft ist eine Betriebsfläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zum Bau oder zur Reparatur von Schiffen.

Funktion 1790

Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage

Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Wärme und Wasser vorhanden sind.

Funktion 2501

Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Wasser

Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Wasser, ist Teil von Wasserwerk. Wasserwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Gewinnung und/oder zur Aufbereitung von (Trink-)Wasser.

Funktion 2521

Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Elektrizität

Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Elektrizität, ist Teil von Kraftwerk. Kraftwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Erzeugung von elektrischer Energie.

Funktion 2531

Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage Öl

Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Öl, ist Teil von Raffinerie. Raffinerie bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Aufbereitung von Erdöl.

Funktion 2551

Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Gas

Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Gas, ist Teil von Gaswerk. Gaswerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Aufbereitung von Gas.

Funktion 2561

Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Wärme

Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Wärme, ist Teil von Heizwerk. Heizwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Erzeugung von Wärmeenergie zu Heizzwecken.

Funktion 2571

Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Funk- und Fernmeldewesen

Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Funk- und Fernmeldewesen, ist Teil von Funk- und Fernmeldeanlage. Funk-und Fernmeldeanlage bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur elektronischen Informationsvermittlung stehen.

Funktion 2581

Gebäude- und Freifläche Entsorgungsanlage

Gebäude- und Freifläche Entsorgungsanlage ist Teil von Entsorgung. Entsorgung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur Verwertung und Entsorgung von Abwasser und festen Abfallstoffen vorhanden sind.

Funktion 2601

Gebäude- und Freifläche Entsorgungsanlage, Abwasserbeseitigung

Gebäude- und Freifläche Entsorgungsanlage, Abwasserbeseitigung, ist Teil von Kläranlage, Klärwerk. Kläranlage, Klärwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Reinigung von Abwasser.

Funktion 2611

Gebäude- und Freifläche Entsorgungsanlage, Abfallbeseitigung

Gebäude- und Freifläche Entsorgungsanlage, Abfallbeseitigung, ist Teil von Abfallbehandlungsanlage. Abfallbehandlungsanlage bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen, auf der Abfälle mit chemisch/physikalischen und biologischen oder thermischen Verfahren oder Kombinationen dieser Verfahren behandelt werden.

Funktion 2621

Fläche gemischter Nutzung

Fläche gemischter Nutzung ist eine bebaute Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freifläche (Hofraumfläche, Hausgarten), auf der keine Art der baulichen Nutzung vorherrscht. Solche Flächen sind insbesondere ländlichdörflich geprägte Flächen mit land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Wohngebäuden u. a.

41006

Gebäude- und Freifläche Land- und Forstwirtschaft

Gebäude- und Freifläche Land- und Forstwirtschaft ist eine Fläche, die der Land- und Forstwirtschaft dient.

Funktion 2700

Flächen besonderer funktionaler Prägung

Fläche besonderer funktionaler Prägung ist eine baulich geprägte Fläche einschließlich der mit ihr im Zusam¬menhang stehenden Freifläche, auf denen vorwiegend Gebäude und/oder Anlagen zur Erfüllung öffentlicher Zwecke oder historische Anlagen vorhanden sind.

41007

Öffentliche Zwecke

Öffentliche Zwecke bezeichnet eine Fläche, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und der Allgemeinheit dient.

Funktion 1100

Verwaltung

Verwaltung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Gebäude der öffentlichen Verwaltung, z. B. Rathaus, Gericht, Kreisverwaltung stehen.

Funktion 1110

Bildung und Forschung

Bildung und Forschung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Gebäude stehen, in denen geistige, kulturelle und soziale Fähigkeiten vermittelt werden und/oder wissenschaftliche Forschung betrieben wird (z. B. Schulen, Univer¬si-täten, Forschungsinstitute).

Funktion 1120

Kultur

Kultur bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude für kulturelle Zwecke, z. B. Konzert- und Museumsgebäude, Bibliotheken, Theater, Schlösser und Burgen sowie Rundfunk- und Fernsehgebäude stehen.

Funktion 1130

Religiöse Einrichtung

Religiöse Einrichtung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend religiöse Gebäude stehen.

Funktion 1140

Gesundheit, Kur

Gesundheit, Kur bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Gebäude des Gesund¬heits¬wesens stehen, z. B. Kranken-häuser, Heil- und Pflegean¬stalten.

Funktion 1150

Soziales

Soziales bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Gebäude des Sozial¬wesens stehen, z. B. Kinder¬gärten, Jugend- und Senio¬ren¬ein¬rich¬tungen, Freizeit-, Fremden- und Obdach¬lo-sen¬heime.

Funktion 1160

Sicherheit und Ordnung

Sicherheit und Ordnung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr und der Justiz¬voll¬zugs¬be¬hörden stehen.

Funktion 1170

Parken

Parken bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zum vorübergehenden Abstellen von Fahrzeugen stehen.

Funktion 1200

Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche

Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche ist eine bebaute oder unbebaute Fläche, die dem Sport, der Freizeitgestaltung oder der Erholung dient.

41008

Gebäude- und Freifläche Sport, Freizeit, Erholung

Gebäude- und Freifläche Sport, Freizeit, Erholung, ist eine bebaute Fläche, die dem Sport, der Freizeitgestaltung oder der Erholung dient.

Funktion 4001

Freizeitanlage

Freizeitanlage ist eine Fläche mit Bauwerken und Einrichtungen, die zur Freizeitgestaltung bestimmt ist.

Funktion 4200

Zoo

Zoo ist ein Gelände mit Tierschauhäusern und umzäunten Gehegen, auf dem Tiere gehalten und gezeigt werden.

Funktion 4210

Safaripark, Wildpark

Safaripark, Wildpark, ist ein Gelände mit umzäunten Gehegen, in denen Tiere im Freien gehalten und gezeigt werden.

Funktion 4220

Freizeitpark

Freizeitpark ist ein Gelände mit Karussells, Verkaufs- und Schaubuden und/oder Wildgattern, das der Freizeitgestaltung dient.

Funktion 4230

Freilichttheater

Freilichttheater ist eine Anlage mit Bühne und Zuschauerbänken für Theateraufführungen im Freien.

Funktion 4240

Freilichtmuseum

Freilichtmuseum ist eine volkskundliche Museumsanlage, in der Wohnformen oder historische Betriebsformen in ihrer natürlichen Umgebung im Freien dargestellt werden.

Funktion 4250

Autokino, Freilichtkino

Autokino, Freilichtkino ist ein Lichtspieltheater im Freien, in dem der Film im Allgemeinen vom Auto aus angesehen wird.

Funktion 4260

Erholungsfläche

Erholungsfläche ist eine Fläche mit Bauwerken und Einrichtungen, die zur Erholung bestimmt ist.

Funktion 4300

Wochenend- und Ferienhausfläche

Wochenend- und Ferienhausfläche bezeichnet eine extra dafür ausgewiesene Fläche, auf der vorwiegend Wochenend- und Ferienhäuser stehen dürfen.

Funktion 4310

Straßenverkehr

Straßenverkehr umfasst alle für die bauliche Anlage Straße erforderlichen sowie dem Straßenverkehr dienenden bebauten und unbebauten Flächen.

42001

Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Straße

Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Straße, ist eine Fläche, die der Abwicklung und Sicherheit des Verkehrs sowie der Unterhaltung der Verkehrsfläche dient.

Funktion 2311

Bahnverkehr

Bahnverkehr umfasst alle für den Schienenverkehr erforderlichen Flächen.
Flächen von Bahnverkehr sind

- der Bahnkörper (Unterbau für Gleise; bestehend aus Dämmen oder Einschnitten und deren kleineren Böschungen, Durchlässen, schmalen Gräben zur Entwässerung, Stützmauern, Unter- und Überführung, Seiten- und Schutzstreifen) mit seinen Bahnstrecken,

- an den Bahnkörper angrenzende bebaute und unbebaute Flächen (z. B. Böschungsflächen).

42010

Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlage, Schiene

Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlage, Schiene, dient der Abwicklung und Sicherheit des Verkehrs sowie der Unterhaltung der Verkehrsfläche.

Funktion 2321

Flugverkehr

Flugverkehr umfasst die baulich geprägte Fläche und die mit ihr in Zusammenhang stehende Freifläche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Flugverkehr dient.

42015

Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlage, Luftfahrt

Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Luftfahrt, ist eine besondere Flugverkehrsfläche.

Funktion 5501

Schiffsverkehr

Schiffsverkehr umfasst die baulich geprägte Fläche und die mit ihr in Zusam¬menhang stehende Freifläche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Schiffsverkehr dient.

42016

Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Schifffahrt

Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Schifffahrt, ist eine Fläche, die dem Schiffsverkehr dient.

Funktion 2341


Fußnoten: *) Bei Kennungen, bei denen die Attributart ohne Funktion steht, werden auch alle Flächen ohne Funktionsbelegung im Kataster veranlagt.

Bei Kennungen, bei denen die Attributart ohne Funktion fehlt, werden nur die Flächen mit aufgeführter Funktionsbelegung, Art der Festlegung oder aufgeführtem Vegetationsmerkmal im Kataster veranlagt.

 

b)    Im Fall der Neubezeichnung der Nutzungsflächen in der Systematik des Liegen- schaftskatasters sind die Flächen den neuen Bezeichnungen zugeordnet, soweit damit keine Veränderung des Beitragsmaßstabes verbunden war. Im Fall weiterer Neube- zeichnugen der Nutzungsflächen im Liegenschaftskataster werden die Flächen den neuen Bezeichnungen zugeordnet, soweit damit keine Veränderung des Beitragsmaß stabes verbunden ist. Die neu bezeichneten Flächen sind zur Weiterzahlung des Er- schwernisbeitrags auch schon vor Aufnahme der Neubezeichnung aus dem Kataster in diese Veranlagungsregeln verpflichtet.


c)   Der Beitrag für eine in der Nummer 3.1 dieser Anlage enthaltene Fläche wird auf Antrag der beitragspflichtigen Person nicht erhoben, wenn diese nachweist, dass die betroffene Fläche vollständig unversiegelt ist. Der Beitrag wird nicht oder nur teilweise erhoben, soweit das Niederschlagswasser auf den versiegelten Flächen genutzt wird.   

 

 

 Satzung des I. Entwässerungsverbandes Emden als PDF zum herunterladen

 Veranlagungsregeln als PDF zum herunterladen

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