Satzung
des Wasser- und Bodenverbandes
I. Entwässerungsverband Emden
in Pewsum im Landkreis Aurich
Alle Amts-,
Funktions- und Personenbezeichnungen, die in dieser Satzung in der männlichen
Sprachform gebraucht werden, gelten auch für Personen weiblichen Geschlechts.
Im Text verwendete
Abkürzungen:
WVG: Wasserverbandsgesetz vom 12.02.1991, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I, S. 405ff; geändert durch das 1. Gesetz zur Änderung des WVG vom 15.05.2002, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I, S. 1578ff.
NWG: Niedersächsisches Wassergesetz vom 19.02.2010,
veröffentlicht im Niedersächsichen. Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 64ff, zuletzt
geändert durch Verordnung zur Änderung des NWG vom 20.12.2011 (Nds. GVBl. Seite 507ff.)
I n h a l t s ü b e r s i c h t
I.
Abschnitt
Name, Sitz, Verbandsgebiet,
Rechtsgestalt, Siegel, Mitglieder, Aufgabe,
Unternehmen,
Verbandsschau
§ 1 Name, Sitz, Verbandsgebiet
§ 2 Aufgabe
§ 3 Mitglieder, Mitgliederverzeichnis
§ 4 Unternehmen, Plan, Lagerbuch
§ 5 Benutzung der
Grundstücke für das Unternehmen
§ 6 Beschränkung
des Grundeigentums und besondere Pflichten der Mitglieder
§ 7 aufgehoben
§ 8 Verbandsschau
§ 9 Aufzeichnung,
Abstellung der Mängel
II. Abschnitt
Verfassung, Verwaltung, Dienstkräfte
§ 10 Organe
§ 11 Aufgaben des
Verbandsausschusses
§ 12 Zusammensetzung
und Wahl des Ausschusses
§ 13
Amtszeit des Ausschusses
§ 14 Sitzungen des
Ausschusses
§ 15 Beschlussfähigkeit
und Beschlussfassung des Ausschusses
§ 16 Zusammensetzung
des Vorstandes
§ 17 Wahl des
Vorstandes
§ 18 Amtszeit des
Vorstandes
§ 19 Aufgaben des
Vorstandes
§ 20 Sitzungen des
Vorstandes
§ 21 Beschließen im
Vorstand
§ 22 Geschäfte des
Obersielrichters
§ 23 Geschäftsführer
§ 24 Dienstkräfte
§ 25 Gesetzliche
Vertretung des Verbandes
§ 26 Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Reisekosten
III. Abschnitt
Haushalts- und Kassenführung, Prüfung,
Beiträge
§ 27 Haushaltsführung
§ 28 Haushaltsplan
§ 29 Nichtplanmäßige Ausgaben
§ 30 Rechnungslegung und Prüfung
§ 31 Prüfung der Jahresrechnung
§ 32 Entlastung des Vorstandes
§ 33 Beiträge
§ 34 Beitragsverhältnis
§ 35
Ermittlung des Beitragsverhältnisses
§ 36
Hebung der Verbandsbeiträge, Folgen des Beitragsrückstandes, Zwangsvollstreckung, Erlassvon Beiträgen
§ 37 Vorausleistungen
auf Verbandsbeiträge
§ 38 Sachbeiträge
§ 39 Erhebung von
Gebühren und Auslagen
IV. Abschnitt
Rechtsmittel, Ordnungsgewalt, Bekanntmachungen
§ 40 Rechtsbehelfsbelehrung
§ 41 Anordnungsbefugnis
§ 42 Bekanntmachungen
V. Abschnitt
Aufsicht, Verschwiegenheitspflicht,
Inkrafttreten
§ 43 Aufsicht
§ 44 Zustimmung zu Geschäften
§ 45 Verschwiegenheitspflicht
§ 46 Inkrafttreten
I. Abschnitt
Name, Sitz, Verbandsgebiet,
Rechtsgestalt, Siegel, Mitglieder, Aufgabe,
Unternehmen, Verbandsschau
Name,
Sitz, Verbandsgebiet
(1) Der Verband führt den Namen:
I. Entwässerungsverband Emden
Er hat seinen Sitz in Krummhörn,
OT Pewsum, im Landkreis Aurich.
(2) Der 1879 gegründete I. Entwässerungsverband ist ein Wasser- und Bodenverband im
Sinne des WVG, und ist verzeichnet unter Nr. 113 in der Anlage 5 zu den §§ 100
bis 102 des NWG.
(3) Der Verband dient dem
öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Er verwaltet sich im
Rahmen der Gesetze selbst.
(4) Das Verbandsgebiet ist in der
als Anlage 2 zu dieser Satzung beigefügten Karte dargestellt.
(5) Der Verband ist in folgende
Bezirke eingeteilt:
Bezirk I: | Emden-Stadt, Emden-Harsweg, Emden-Larrelt, Emden-Uphusen, Emden-Wolthusen, Loppersum, Suurhusen, Twixlum, Logumer Vorwerk; |
Bezirk II: | Manslagt, Groothusen, Hamswehrum, Upleward, Campen, Loquard, Rysum, Wybelsum, Woquard; |
Bezirk III: | Jennelt, Uttum, Canhusen, Cirkwehrum, Osterhusen, Hinte, Westerhusen, Groß-Midlum, Freepsum, Canum, Pewsum, Woltzeten; |
Bezirk IV: | Visquard, Greetsiel, Eilsum, Grimersum, Leybuchtpolder, Pilsum; |
Bezirk V: | Aurich, Extum, Haxtum, Rahe, Westerende-Holzloog, Westerende-Kirchloog, Wiegboldsbur, Bedekaspel, Forlitz-Blaukirchen, Barstede, Walle, Sandhorst; |
Bezirk VI: | Moordorf, Engerhafe, Oldeborg, Victorbur, Siegelsum, Fehnhusen, Upende, Moorhusen, Theene, Münkeboe, Uthwerdum; |
Bezirk VII: | Wirdum, Upgant-Schott, Tjüche, Rechtsupweg, Leezdorf, Osteel, Marienhafe. |
Die Grenzen des Verbandes und
seiner Bezirke ergeben sich aus der dieser Satzung angehefteten Übersichtskarte.
(6) Der I. Entwässerungsverband
Emden führt das nachstehende Dienstsiegel:
(WVG §§ 1, 3, 6):
Aufgabe
Der
Verband hat zur Aufgabe:
1. Ausbau und
Unterhaltung von Verbandsgewässern
- II. Ordnung gem. Verordnung der
Bezirksregierung Weser-Ems über das Verzeichnis der Verbandsgewässer vom
18.4.1986 (Amtsblatt Nr. 16/1986) sowie deren Änderungen
- III. Ordnung, soweit diese im Eigentum des
Verbandes stehen oder der Verband die Unterhaltung gem. Lagerbuch übernommen
hat.
2. Bau, Betrieb und
Unterhaltung von Anlagen, in und an Verbandsgewässern.
3. Herrichtung,
Erhaltung und Pflege von Gewässern, Flächen und Anlagen zum Schutz des
Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege.
4. Förderung der
Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft, und Wasserwirtschaft und
Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz.
5. Förderung und
Überwachung der vorstehenden Aufgaben.
(WVG § 2)
Mitglieder,
Mitgliederverzeichnis
(1) Mitglieder des Verbandes sind
die jeweiligen Eigentümer und Erbbauberechtigten der im Mitgliederverzeichnis
aufgeführten Grundstücke (dingliche Verbandsmitglieder) und die Stadt Emden.
(2) Für die Mitglieder ist ein
Verzeichnis zu führen, das der Verband auf dem Laufenden hält.
(WVG § 4)
Unternehmen,
Plan, Lagerbuch
(1) Zur Durchführung der
Gewässerunterhaltung hat der Verband die notwendigen Arbeiten an den Gewässern
und Anlagen vorzunehmen. Dieses Unternehmen ergibt sich soweit aus:
a) dem
Gewässerverzeichnis (siehe § 2 Abs. 1),
b) der Gewässerkarte,
c) dem vom Verband
geführten Lagerbuch. Hier sind alle Verbandsgewässer II. und III. Ordnung
verzeichnet. Weiter sind im Lagerbuch alle der Wasserregulierung dienenden
Anlagen (siehe § 2 Abs. 2) und alle Kreuzungsbauwerke wie Brücken und
Durchlässe aufgeführt.
(2) Das Unternehmen „Ausbaumaßnahmen“ ergibt sich aus folgenden Plänen
und Generalentwürfen:
1. Generalplan
„Verbesserung der Entwässerung im I. Emder Entwässerungsverband“ vom 10.8.1919.
2. Entwurf zur
Neuordnung der Hauptentwässerung im Nordgebiet des I. Entwässerungsverbandes
Emden vom 22.3.1955 (Einzugsgebiet Greetsiel) mit Nachträgen und Ergänzungsentwürfen.
3. Entwurf zur
Neuordnung der Hauptvorflut im Südgebiet des I. Entwässerungsverbandes Emden
und im Niederschlagsgebiet des Ems-Jade-Kanals, Teil I und Teil II, vom
31.3.1964 mit Nachträgen und Ergänzungsentwürfen, sowie Vertrag vom 29.12.1989
zwischen dem I. Entwässerungsverband Emden und dem Land Niedersachsen bezüglich
der Gewässerneuordnung im Verbandsgebiet.
4. Entwürfe für die
im Lagerbuch aufgeführten Gewässer II. und III. Ordnung.
5. Naturnaher
Gewässerausbau, Vorhaben ab 1990
Die Entwürfe und Ausbaupläne
werden beim Verband aufgewahrt.
(WVG § 5)
Benutzung der Grundstücke für das
Unternehmen
(1) Der Verband ist berechtigt,
das Verbandsunternehmen auf den zum Verband gehörenden Grundstücken der
dinglichen Mitglieder durchzuführen. Er darf die Grundstücke der Verbandsmitglieder
betreten soweit dies für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. Der
Verband kann mit entsprechenden Fahrzeugen und Geräten die Ufergrundstücke
sowie die als Zuwegung zu den Verbandsanlagen dienenden Grundstücke befahren
und benutzen und die für das Unternehmen notwendigen Stoffe (Steine, Erde,
Rasen usw.) von den Grundstücken, soweit sie land- und forstwirtschaftlich
genutzt werden oder Unland und Gewässer sind, entnehmen, wenn nicht gesetzliche
oder ordnungsbehördliche Vorschriften entgegenstehen. Enteignung nach §§ 40 –
43 Wasserverbandsgesetz ist zulässig.
(2) Der Verband darf Grundstücke,
die öffentlichen Zwecken dienen, nur mit Zustimmung der zuständigen
Verwaltungsbehörde benutzen, soweit die Benutzung nicht durch Rechtsvorschrift
zugelassen ist. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn eine
Beeinträchtigung der öffentlichen Zwecke nicht durch entsprechende Maßnahmen
ausgeglichen werden kann.
(3) Die durch die Benutzung der
Grundstücke betroffenen Mitglieder können vom Verband angemessene Entschädigung
in Geld verlangen für außergewöhnliche Nachteile, die durch die Benutzung ihrer
Grundstücke für das Unternehmen hervorgerufen und nicht durch die ihnen aus dem
Unternehmen erwachsenden Vorteile ausgeglichen werden.
(4) Die Einziehung und
Beschränkung von Grundeigentum durch den Verband nach Maßgaben der §§ 40 ff.
Wasserverbandsgesetz ist nur gegen angemessene Entschädigung zulässig.
(WVG §§
33,35,36,37,38,40,41,42,43)
Beschränkungen des Grundeigentums
und besondere Pflichten der Mitglieder
(1) Die Ufergrundstücke dürfen nur so bewirtschaftet werden, dass die Durchführung der Verbandsaufgaben nicht beeinträchtigt und das Ufer nicht beschädigt wird.
1. An den
Verbandsgewässern ist ein Räumstreifen von mindestens 5 m von einer Bepflanzung
mit Hecken, Büschen, Sträuchern und Anbaukulturen freizuhalten. Einjährige Anbaukulturen
können in den 5 m-Räumstreifen ausnahmsweise bis zu einem Abstand von 80 cm zu
der oberen Böschungskante angelegt werden. Das Mitglied hat dann jedoch keinen
Anspruch auf Schadenersatz oder Entschädigung, wenn diese Kulturen im
Räumstreifen bei ordnungsgemäßen Unterhaltungsarbeiten, insbesondere durch das
Überfahren mit Maschinen und das Ablagern von Aushub (Schlamm, Mähgut)
beschädigt werden.
Der vorgenannte 80 cm-Abstandsstreifen darf nicht aufgebrochen, er muss als Grünland liegen bleiben und gepflegt werden.
Bäume dürfen
nicht näher als 10 m vor der oberen Böschungskante gepflanzt werden bzw. an
diese heranwachsen.
Gebäude und sonstige Anlagen, z.B. Masten, Aufschüttungen, Aufgrabungen usw., dürfen an den Verbandsgewässern nicht näher als 10 m von der oberen Böschungskante errichtet werden.
Leitungen dürfen
in den Verbandsgewässern nur mit Zustimmung des Verbandes und nur in solcher
Tiefe verlegt werden, dass Baggerungen nicht behindert werden.
2. Die Eigentümer und Besitzer der
an einem Verbandsgewässer liegenden Weidegrundstücke sind verpflichtet, entlang
des Verbandsgewässers einzuzäunen; der Zaun muss mindestens 80 cm Abstand zu
der oberen Böschungskante haben. Die Anlieger müssen bei durchzuführenden
Baggerungen und maschineller Grabenräumung die Einzäunung falls erforderlich
auf ihre Kosten beseitigen und wiederherstellen. Kommt der Anlieger dieser Verpflichtung
nicht nach, so ist der Verband berechtigt, die Einzäunung auf Kosten des
Anliegers zu entfernen. Zur Wiederherstellung der Einzäunung ist der Anlieger
verpflichtet. Auf das Gewässer zulaufende Einfriedigungen müssen so beschaffen
sein, dass sie eine mindestens 5,00 m breite Durchfahrt für Räumgeräte und
Fahrzeuge erlauben.
Viehtränken
dürfen an Verbandsgewässern nicht angelegt werden. Vom Vieh eingetretene Ufer
sind auf Verlangen des Verbandes von den Eigentümern bzw. Besitzern der anliegenden
Ufergrundstücke innerhalb der gesetzten Frist wieder in Ordnung zu bringen.
3. Die Eigentümer
und Besitzer der zum Verband gehörenden Grundstücke sind verpflichtet, bei
Baggerungen, Ausgrabungen (Schlötungen) und Säuberungen der Verbandsgewässer
den Aushub aufzunehmen, und zwar bis zu 2 m3 je lfdm. Ufer entschädigungslos.
Dabei soll der Aushub in solcher Entfernung zum Ufer abgelagert werden, dass er
nicht in die Gewässer zurückgleiten oder durch sein Gewicht die Ufer zum
Einsturz bringen kann. Planiert der Verband, haben die Mitglieder dies zu
dulden.
Sofern der
Aushub auf gewidmeten Grundflächen abgelagert werden müsste, ist vor Beginn der
Arbeiten mit den zuständigen Behörden zu vereinbaren, wie auf deren Kosten der
Aushub anderweitig unterzubringen oder abzufahren ist.
4. Ist das Befahren der
Ufergrundstücke mit den vom Verband eingesetzten Räumfahrzeugen aus vom
Anlieger zu vertretenden Gründen nicht möglich, kann der Verband auf Kosten des
Anliegers Ersatzmaßnahmen durchführen. Über Vorschläge der Anlieger entscheidet
der Verband vor Beginn der Arbeiten.
5. Verrohrt der Verband, die in die
Verbandsgewässer einmündenden Seitengewässer, haben die Anlieger dies zu
dulden. Die Verrohrungslänge darf höchstens 10 Meter betragen. Die Verrohrungen
sind von den Unterhaltungspflichtigen der einmündenden Gräben zu unterhalten.
Die Baulast verbleibt dem Verband. Bei Abgängigkeit der Verrohrung haben sich
die Anlieger an den Neubaukosten mit 20 % zu beteiligen. An Gewässerstrecken,
an denen einmündende Gewässer bereits verrohrt sind, sind offene Grabeneinmündungen
verboten. Die vom Verband erstellten Einzäunungen gehen in die Bau- und Unterhaltungslast
der Anlieger über.
6. In Verbandsgewässer einmündende
Dränleitungen und alle anderen Einleitungsbauwerke sind vor Beginn der
Räumarbeiten durch die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der
Anliegergrundstücke sichtbar zu kennzeichnen und freizumähen. Bei nicht ausreichender
Kennzeichnung schließt der Verband Schadensersatzansprüche aus.
7. Der Motorbootverkehr auf den Verbandsgewässern
ist durch Verordnung vom 19.6.1981 der Bezirksregierung Weser- Ems (Amtsblatt
Nr. 24/1981, S. 518) geregelt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 5
km/h.
(2) Ausnahmen von den
Beschränkungen ( (1) Abs. 1 bis 3) kann der Verband in begründeten Fällen
zulassen.
Befinden sich Anlagen oder
Anpflanzungen widerrechtlich im Räumstreifen oder halten diese nicht den
vorgegebenen Abstand ein, so kann der Verband die Beseitigung verlangen und
diese nötigenfalls mit Zwangsmitteln nach den gesetzlichen Vorgaben
durchsetzen.
(WVG § 33, Abs. 2)
aufgehoben
Verbandsschau
Schau
der Gewässer und Anlagen
(1) Die Verbandsgewässer und
-anlagen sind zu schauen. Bei der Schau ist der Zustand der Gewässer und
Anlagen festzustellen, insbesondere ob sie ordnungsgemäß unterhalten und nicht
unbefugt benutzt werden.
(2) Die Schaukommission besteht
aus 6 Personen. Ständige Mitglieder sind der Verbandsvorsteher und der
stellvertretende Verbandsvorsteher. Hinzugewählt durch den Verbandsausschuss
werden ein weiteres Vorstandsmitglied und drei Ausschussmitglieder. Schauführer
ist der Verbandsvorsteher.
(3) Der Verbandsvorsteher lädt
die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte,
insbesondere technische und landwirtschaftliche Fachbehörden rechtzeitig zur
Verbandsschau ein.
(4) Die Verbandsschau und die
aufsichtsbehördliche Schau können terminlich zusammengelegt werden.
(WVG §§ 44, 45)
Aufzeichnung, Abstellung der
Mängel
Der Schauführer zeichnet den
Verlauf und das Ergebnis der Schau in einer Niederschrift auf und gibt den
Schaubeauftragten Gelegenheit zur Äußerung. Der Verbandsvorsteher veranlasst
die Beseitigung festgestellter Mängel.
(WVG § 45)
II. Abschnitt
Verfassung, Verwaltung, Dienstkräfte
Organe
Der Verband hat einen Ausschuss
und einen Vorstand.
(WVG § 46)
Aufgaben des Verbandsausschusses
(1) Der Verbandsausschuss hat
folgende Aufgaben:
1. Wahl und Abberufung der
Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter;
2. Wahl und Abberufung des
Vorstandsvorsitzenden (Verbandsvorstehers);
3.
Beschlussfassung
über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben
sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik;
4. Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes;
5. Wahl der Schaubeauftragten (Schaukommission);
6. Festsetzung des Haushaltsplanes sowie von Nachtragshaushaltsplänen;
7. Beschlussfassung der Veranlagungsregeln und über die Kostensatzung;
8. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes;
9. Entlastung des Vorstandes;
10. Festsetzung von
allgemeine Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von
Vergütungen für Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verbandsausschusses;
11. Beschlussfassung
über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband;
12. Beratung des
Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten;
13. Wahl eines
verbandsinternen Prüfungsausschusses;
14. Beschlussfassung
über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksähnlichen Rechten.
(2) Der Verbandsausschuss setzt
folgende Fachausschüsse ein:
1. Schaukommission (§ 8)
Bei
der Besetzung der Schaukommission soll auf die regionale Verteilung innerhalb
des Verbandsgebietes Rücksicht genommen werden.
Jeweils
2 Mitglieder der Schaukommission werden am Jahresende für 2 Jahre gewählt. Eine
anschließende Wiederwahl ist nur einmal gestattet.
2. Prüfungsausschuss (§ 30)
Der
Prüfungsausschuss besteht aus 3 Ausschussmitgliedern.
Jeweils
1 Mitglied des Prüfungsausschusses wird am Jahresende für 3 Jahre gewählt. Eine
anschließende Wiederwahl ist nur einmal gestattet.
(3) Der Verbandsausschuss kann
weitere Fachausschüsse einsetzen.
(WVG § 47, 49)
Zusammensetzung
und Wahl des Ausschusses
(1) Der Ausschuss besteht aus 14
ehrenamtlichen Mitgliedern.
(2) Die Ausschussmitglieder werden
bezirksweise von den in den betreffenden Bezirken (§ 1 (5)) stimmberechtigten
Verbandsmitgliedern gewählt. Wählbar ist jedes geschäftsfähige Verbandsmitglied
in dem betreffenden (wählenden) Wahlbezirk. An dessen Stelle ist auch wählbar,
wer im betreffenden Wahlbezirk einen landwirtschaftlichen Betrieb selbst
bewirtschaftet oder Besitzer von Flächen ist, wenn der Eigentümer seine
Wählbarkeit in schriftlicher Form auf den Pächter bzw. Besitzer überträgt. Eine
entsprechende Vollmacht ist spätestens am Wahltermin vorzulegen.
Das Ausschussmitglied darf das
65. Lebensjahr nicht erreicht haben.
(3) Der Obersielrichter lädt die wahlberechtigten Verbandsmitglieder des betroffenen Wahlbezirkes durch Bekanntmachung mit mindestens einwöchiger Frist zur Ausschusswahl. Ferner ist die Aufsichtsbehörde zu laden. Gewählt werden in jedem Wahlbezirk, nämlich in den Bezirken I – VII (§ 1, Abs. 5), drei Ausschussmitglieder, von denen der nach § 17 zum Vorstandsmitglied Gewählte nicht als Ausschussmitglied tätig werden darf.
(4) Wahlberechtigt ist jedes
Verbandsmitglied, das Beiträge in dem jeweiligen Bezirk an den Verband zu
zahlen hat. Die Verbandsmitglieder können sich bei der Wahl durch einen mit
schriftlich vollzogener Vollmacht versehenen Stellvertreter vertreten lassen.
Er darf aber nicht mehr als ein stimmberechtigtes Verbandsmitglied vertreten.
Niemand darf mehr als ein Viertel
aller Stimmen eines Bezirkes aus eigenem oder übertragenem Recht auf sich
vereinigen.
(5) Der Obersielrichter, sein
Stellvertreter oder ein Vorstandsmitglied leitet die Wahl.
(6) Das Stimmenverhältnis ergibt sich aus dem Beitragsbuch. Jeder angefangene Beitrags-ha hat eine Stimme.
(7) Um das Grundeigentum
streitende Personen sind stimmberechtigt. Sie und die gemeinschaftlichen
Eigentümer können nur einheitlich stimmen; die an der
Wahl Teilnehmenden haben die
Stimmen aller.
(8) Sind die Mitglieder form- und
fristgerecht geladen, so ist die Versammlung der Mitglieder zur Wahl befugt
ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, wenn bei der Ladung mitgeteilt
worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen gewählt werden
kann.
(9) Jedes Ausschussmitglied ist
in besonderer Wahlhandlung zu wählen. Die Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn
nicht widersprochen wird und wenn das sofort verkündete Wahlergebnis von
niemandem sofort bestritten wird. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist geheim zu
wählen.
(10) Gewählt ist, wer mehr als 50
% aller abgegebenen Stimmen erhält. Erhält im ersten Wahlgang niemand diese
Mehrheit, wird zwischen den beiden Personen mit der höchsten Stimmenzahl erneut
gewählt.
Im zweiten Wahlgang ist gewählt,
wer die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom
Wahlleiter zu ziehende Los.
(11) Über die Wahl ist eine
schriftliche Aufzeichnung anzufertigen, die vom Wahlleiter, dem Protokollführer
und einem an der Wahlversammlung teilnehmenden Mitglied zu unterzeichnen ist.
Diese Niederschrift muss Angaben
enthalten über
1. den Ort und den Tag der Sitzung,
2. den Namen des
Vorsitzenden und der anwesenden Mitglieder,
3. den behandelten
Gegenstand und die gestellten Anträge,
4. die gefassten
Beschlüsse,
5. das Ergebnis von
Wahlen.
(WVG § 49)
Amtszeit
des Ausschusses
(1) Die Wahlperiode beträgt
sieben Jahre und endet jeweils am 31. Dezember. Jährlich endet sie der Reihe
nach in einem der sieben Wahlbezirke (§ 1 (5)).
(2) Wenn ein Ausschussmitglied
vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, ist für den Rest der Amtszeit nach §
12 Ersatz zu wählen; bei der Nachwahl eines Sielrichters muss in dem betreffenden
Wahlbezirk vorher das dritte Ausschussmitglied gewählt werden.
(3) Die ausscheidenden Mitglieder
bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.
(3) Unabhängig von dem Ablauf der
Wahlzeit endet das Amt eines jeden Ausschussmitgliedes mit Ablauf des
Kalenderjahres, in dem es das 65. Lebensjahr vollendet.
(WVG § 49)
Sitzungen
des Ausschusses
(1) Der Obersielrichter lädt die
Ausschussmitglieder schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche zu
den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf
es keiner Frist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen. Der Obersielrichter lädt
ferner die Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsbehörde und bei Bedarf (besondere
Problemstellungen) Fachdienststellen ein.
(2) Der Obersielrichter lädt den
Ausschuss nach Bedarf, zumindest aber zweimal im Jahr zur Sitzung ein.
(3) Der Obersielrichter leitet
die Sitzungen des Ausschusses. Er hat ebenso wie die übrigen
Vorstandsmitglieder im Ausschuss kein Stimmrecht.
(WVG § 50)
Beschlussfähigkeit
und Beschlussfassung des Ausschusses
(1) Der Ausschuss bildet seinen
Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(2) Der Ausschuss ist beschlussfähig,
wenn ordnungsgemäß geladen ist und zumindest 2/3 der Mitglieder anwesend sind.
Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist der Ausschuss
beschlussfähig, wenn bei der Ladung mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht
auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird. Der Ausschuss ist ohne
Rücksicht auf Form und Frist der Ladung beschlussfähig, wenn alle
Ausschussmitglieder zustimmen.
(3) Die Beschlüsse sind in ein
Beschlussbuch einzutragen. Jede Eintragung ist vom Obersielrichter, einem Ausschussmitglied
und dem Protokollführer zu unterschreiben.
(WVG § 48)
Zusammensetzung
des Vorstandes
(1) Der Vorstand hat einen
Vorsitzenden und weitere sieben ordentliche Mitglieder.
Der Vorstandsvorsitzende ist
Verbandsvorsteher.
Ein ordentliches
Vorstandsmitglied wird zum Stellvertreter des Verbandsvorstehers gewählt.
(2) Für jedes der sieben
ordentlichen Mitglieder ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(3) Der Verbandsvorsteher führt die Amtsbezeichnung „Obersielrichter“, sein Stellvertreter die Amtsbezeichnung „stellvertretender Obersielrichter“.
Die Vorstandsmitglieder führen
die Amtsbezeichnung „Sielrichter“, die stellvertretenden Vorstandsmitglieder
die Amtsbezeichnung „stellvertretender Sielrichter“.
(WVG § 52)
Wahl
des Vorstandes
(1) Der Verbandsausschuss wählt
den Obersielrichter aus den Mitgliedern
des Verbandes, den stellvertretenden Obersielrichter aus den ordentlichen
Sielrichtern. Aus den drei gewählten Ausschussmitgliedern eines jeden Bezirkes
wählt der Ausschuss den Sielrichter und seinen Stellvertreter. Der zum
Sielrichter Gewählte bleibt nicht Mitglied des Ausschusses, wohl aber der
stellvertretende Sielrichter.
(2) Der Obersielrichter, der stellvertretende Obersielrichter,
die Sielrichter und die stellvertretenden Sielrichter werden für die sich nach § 18 ergebende Zeit gewählt.
Der Obersielrichter wird in geheimer Wahl gewählt. Der stellvertretende Obersielrichter, die Sielrichter
und die stellvertretenden Sielrichter werden, wenn kein Mitglied das Ausschusses widerspricht, durch Zuruf
oder Handzeichen gewählt. Auf Verlangen eines Ausschussmitgliedes ist geheim zu wählen.
Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(3) Gewählt ist, wer mehr als 50 % aller abgegebenen Stimmen erhält. Erhält im ersten Wahlgang niemand diese Mehrheit, wird zwischen den beiden Personen mit der höchsten Stimmenzahl erneut gewählt.
Im zweiten Wahlgang ist gewählt,
wer die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom
Wahlleiter zu ziehende Los.
(4) Der Verbandsausschuss kann
ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit Zweidrittelmehrheit abberufen.
Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann
der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der
Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist.
Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.
(WVG §§ 52, 53)
Amtszeit
des Vorstandes
(1) Die Amtsperiode des
Obersielrichters beträgt 10 Jahre, die derzeitige endet am 31. Dezember 2012.
(2) Die Amtsperiode der
Sielrichter und ihrer Stellvertreter beträgt 7 Jahre, sie endet jeweils am 31.
Dezember. Jährlich endet die Amtsperiode in einem der sieben Wahlbezirke (§
1(5)) und zwar der Reihe nach.
(3) Scheidet ein Sielrichter oder
ein stellvertretender Sielrichter vor dem Ablauf der Amtszeit aus, so ist für
die restliche Amtszeit ein Nachfolger nach § 17 zu bestellen.
(4) Die ausscheidenden
Sielrichter bleiben bis zum Eintritt der neuen Vorstandsmitglieder im Amt.
(5) Unabhängig von dem Ablauf der
Wahlzeit endet das Amt eines jeden Vorstandsmitgliedes mit Ablauf des Kalenderjahres
in dem es das 65. Lebensjahr vollendet.
(WVG § 53)
Aufgaben
des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegen alle
Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung der Verbandsausschuss
berufen ist.
Er beschließt insbesondere über:
1. die Aufstellung des
Haushaltsplanes und seiner Nachträge sowie der Haushaltsrechnung;
2. die Aufnahme von
Darlehen und Kassenkrediten;
3. die Entscheidungen
im Rechtsmittelverfahren;
4. die Aufnahme und
Entlassung von Mitgliedern;
5. die Vorlage von
Beschlüssen für den Verbandsausschuss zur Ergänzung und Änderung der Satzung,
der Verbandsaufgaben, des Unternehmens und des Planes, der Geschäftsordnung und
der Kostensatzung;
6. die Änderung der
Pegelordnung;
7. die Einstellung,
Entlassung und Vergütung eines Geschäftsführers, des Verbandsingenieurs, des
Rendanten, der Schöpfwerksmeister und des Grabenaufsehers;
8. die
Dienstvorschriften der Verbandsbediensteten.
(2) Die Vorstandsmitglieder haben
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Sie
sind dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der
Satzung einbehalten und die Beschlüsse des Verbandsausschusses ausgeführt
werden. Ein Vorstandsmitglied, das seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt, ist dem Verband zum Ersatz des daraus entstehenden
Schadens verpflichtet.
Der Schadensersatzanspruch
verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verband von dem
Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.
(WVG § 54)
Sitzungen
des Vorstandes
(1) Der Obersielrichter lädt die
Sielrichter schriftlich mit zumindest einwöchiger Frist zu den Sitzungen und
teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist; in der
Ladung ist darauf hinzuweisen.
(2) Wer am Erscheinen verhindert
ist, teilt dies unverzüglich seinem Stellvertreter mit. Der Obersielrichter ist
zu benachrichtigen.
(3) Zu wichtigen Sitzungen des
Vorstandes werden die Aufsichtsbehörde und gegebenenfalls Fachbehörden eingeladen.
(WVG § 56)
Beschließen
im Vorstand
(1) Der Vorstand bildet seinen
Willen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Jedes Vorstandsmitglied hat eine
Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt der Obersielrichter den Ausschlag.
(2) Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn außer dem Obersielrichter drei Sielrichter anwesend, alle
Vorstandsmitglieder aber ordnungsgemäß geladen worden sind.
(3) Ohne Rücksicht auf die Anzahl
der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen und
hierbei mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlossen werden kann. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der
Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
(4) Auf schriftliche Wege
erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn sie einstimmig von allen Vorstandsmitgliedern
gefasst sind.
(5) Die Beschlüsse sind in das
Beschlussbuch einzutragen. Jede Eintragung ist vom Obersielrichter, einem
Sielrichter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
(WVG § 56)
Geschäfte
des Obersielrichters
(1) Der Obersielrichter führt den
Vorsitz im Vorstand und leitet die Ausschusssitzungen. Auf der Grundlage des
Beschlusses des Ausschusses über die Grundsätze der Geschäftspolitik führt er
alle Geschäfte des Verbandes. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(2) Der Obersielrichter ist
Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes.
(3) Der Obersielrichter
unterrichtet in angemessenen Zeitabständen die Verbandsmitglieder über die
Angelegenheiten des Verbandes in geeigneter Weise und hört sie an.
(4) Der Obersielrichter hat bei
der Erfüllung seiner Geschäfte die erforderliche Sorgfalt anzuwenden, § 19(2)
gilt sinngemäss.
(WVG §§ 51, 54, 55)
Geschäftsführer
Der Verband kann einen
Geschäftsführer einstellen.
Der Geschäftsführer führt seine Tätigkeit
im Rahmen einer Geschäftsordnung.
(WVG § 57)
Dienstkräfte
Der Verband kann einen
Kassenverwalter (Rendanten) und einen Verbandsingenieur einstellen. Bei Bedarf
kann der Verband weitere Dienstkräfte einstellen. Näheres hierzu regelt die Geschäftsordnung
/ Geschäftsverteilung.
Gesetzliche
Vertretung des Verbandes
(1) Der Obersielrichter vertritt
den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
Die Aufsichtsbehörde erteilt dem
Obersielrichter eine Bestätigung über die Vertretungsbefugnis.
(2) Erklärungen, durch die der
Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform.
Wird für ein Geschäft oder für
einen Kreis von Geschäften ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die
Vollmacht der Schriftform.
Ist eine Erklärung gegenüber dem
Vorstand abzugeben, genügt es, wenn sie dem Obersielrichter oder einem anderen
Vorstandsmitglied gegenüber abgegeben wird.
(WVG § 55)
Aufwandsentschädigungen,
Sitzungsgeld, Reisekosten
(1) Die Vorstands- und
Ausschussmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Vorstands- und
Ausschussmitglieder, ausgenommen der Obersielrichter, erhalten für die
Wahrnehmung ihres Amtes im jeweiligen Wahlbezirk eine jährliche
Aufwandsentschädigung. Für die Teilnahme an anberaumten Sitzungen und Versammlungen
erhalten sie ein Sitzungsgeld/Tagegeld und Reisekosten. Der Obersielrichter
erhält eine monatliche Vergütung.
(3) Die Beschlussfassung zu
Absatz 2 obliegt dem Verbandsausschuss.
III. Abschnitt
Haushalts- und Kassenführung, Prüfung,
Beiträge
Haushaltsführung
(1) Für den Haushaltsplan des
Verbandes gilt mit Ausnahme von § 105 Abs. 1, 107, 108, 109 Abs. 2 Satz 3 und
Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz in Verbindung mit § 2 des Nieders. Ausführungsgesetzes
zum Wasserverbandsgesetz die Landeshaushaltsordnung.
(2) Bei Aufstellung und
Ausführung des Haushaltsplanes sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit zu beachten.
(WVG § 65)
Haushaltsplan
(1) Der Ausschuss setzt für jedes
Rechnungsjahr den Haushaltsplan des Verbandes und nach Bedarf Nachträge dazu
fest. Der Haushaltsplan hat einen Verwaltungshaushalt (ordentlichen Teil) und
bei Bedarf einen Finanzhaushalt (außerordentlichen Teil). Der Vorstand hat den
Haushaltsplan und die Nachtragspläne
aufzustellen, den Haushaltsplan nach Möglichkeit so rechtzeitig, dass der
Ausschuss vor Beginn des Rechnungsjahres darüber beschließen kann. Der
Obersielrichter teilt den Haushaltsplan und die Nachträge der Aufsichtsbehörde
mit.
(2) Der Haushaltsplan enthält
alle Einnahmen und Ausgaben des Verbandes im kommenden Rechnungsjahr. Er ist
die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben.
(3) Das Rechnungsjahr beginnt am
1. Januar und endet am 31. Dezember.
Nichtplanmäßige
Ausgaben
(1) Der Vorstand bewirkt solche
Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht oder noch nicht festgesetzt worden sind,
wenn der Verband dazu verpflichtet ist und ein Aufschub erhebliche Nachteile
bringen würde. Entsprechendes gilt für Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten
des Verbandes entstehen können, für die ausreichende Mittel aber im
Haushaltsplan nicht vorgesehen sind.
(2) Der Vorstand übernimmt
unverzüglich die Aufstellung eines
Nachtragshaushaltes und dessen Festsetzung durch den Verbandsausschuss.
(WVG § 65)
Rechnungslegung
und Prüfung
(1) Der Vorstand stellt durch
Beschluss im ersten Viertel des neuen Rechnungsjahres die Rechnung über alle
Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Rechnungsjahres gemäß dem Haushaltsplan
auf und legt sie dem Verbandsausschuss zur Kenntnis vor.
(2) Dem Prüfungsausschuss (§ 11
(2) Ziff. 2) obliegen folgende Aufgaben:
a) Laufende Prüfung
der Kassenvorgänge und Belege in rechnerischer, förmlicher und sachlicher
Hinsicht zur Vorbereitung der Rechnungsprüfung;
b) Prüfung der
Verbandskasse, und zwar mindestens einmal im Jahr unvermutet;
c) Prüfung der
Vorräte und der Vermögensbestände;
d) Prüfung der
Vergabe von Bauleistungen und Lieferungen.
(3) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Vorstand
(schriftlich) über das Ergebnis seiner Prüfungen.
Prüfung der Jahresrechnung
Der Obersielrichter gibt die
Jahresrechnung und den Bericht des verbandsinternen Prüfungsausschusses an die
von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmte Prüfstelle, dem Wasserverbandstag
e. V. Hannover, ab.
Entlastung
des Vorstandes
Nach Eingang der Prüfungsbemerkungen
der Prüfstelle zur Jahresrechnung stellt der Vorstand die Vollständigkeit und
Richtigkeit der Rechnungen fest. Er legt die Jahresrechnung und den Bericht der
Prüfstelle mit seiner Stellungnahme hierzu dem Verbandsausschuss vor. Diese beschließt
über die Entlastung des Vorstandes.
(WVG §§ 47, 49)
Beiträge
(1) Die Mitglieder haben dem
Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und
Verbindlichkeiten und einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.
(2) Die Beiträge bestehen in
Geldleistungen (Geldbeiträge) und in Sachleistungen (Sachbeiträge)
(3) Die Hebung von
Mindestbeiträgen ist zulässig.
(WVG §§ 28, 29)
Beitragsverhältnis
(1) Die Beitragslast verteilt
sich auf die beitragspflichtigen Mitglieder im Verhältnis der Vorteile, die sie
von der Durchführung der Aufgaben des Verbandes haben und der Lasten, die der
Verband auf sich nimmt, um den von den Mitgliedern ausgehenden schädigenden
Einwirkungen zu begegnen oder um ihnen Leistungen abzunehmen. Vorteile sind
auch die Erleichterung einer Pflicht des Mitgliedes und die Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes
zweckmäßig und wirtschaftlich auszunutzen (Vorteilsprinzip).
Auf der Grundlage dieses
Vorteilsprinzips verteilt sich die Beitragslast auf die Mitglieder zur
Erfüllung der Verbandsaufgaben gemäß § 2 der Verbandssatzung im Verhältnis der
Flächeninhalte der zum Verband gehörenden Grundstücke.
Flächen, die nicht durch die
Verbandsanlagen entwässert werden, sind beitragsfrei.
(2) Die Beitragslast für die
Maßnahmen, die der Verband auf sich nimmt, um den Verbandsmitgliedern
obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen
Einwirkungen zu begegnen, richtet sich nach Veranlagungsregeln, die von dem Verbandsausschuss
beschlossen werden. Diese Veranlagungsregeln sind in der Anlage zur Satzung
aufgeführt. Sie sind Bestandteil dieser Satzung.
(3) Der Verband erhebt einen
Mindestbeitrag in Höhe des Hektarsatzes, höchstens jedoch 25,00 €. Der
Mindestbeitrag wird gehoben, wenn nach dem sonstigen Beitragsverhältnis auf das
Mitglied ein Beitrag unterhalb des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages entfiele.
(4) Der Verband hebt
Erschwernisbeiträge nach den Veranlagungsregeln, die Bestandteil der Satzung
sind.
(WVG § 30)
Ermittlung
des Beitragsverhältnisses
(1) Die Mitglieder sind
verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben
wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen und den Verband bei örtlich
notwendigen Feststellungen zu unterstützen. Insbesondere Veränderungen in den
Veranlagungsgrundlagen sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die in Abs. 1 genannte Verpflichtung
besteht nur gegenüber Personen, die vom Verband durch eine schriftliche
Vollmacht als zur Einholung der Auskünfte oder zur Einsicht und Besichtigung
berechtigt ausgewiesen sind.
(3) Unbeschadet dessen wird der
Beitrag eines Mitgliedes nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Vorstand
geschätzt, wenn
a) das Mitglied die Bestimmungen des Abs. 1 verletzt hat,
b) es dem Verband
ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, den Beitrag des Mitgliedes zu ermitteln.
(4) Maßgeblich für die Ermittlung
der Beitragsverhältnisse sind die im Liegenschaftskataster aufgeführten Daten.
(5) Das Beitragsverhältnis der
Mitglieder wird in der Sielrolle (Beitragsbuch) nachgewiesen.
(6) Der Verband hält die
Sielrolle auf dem Laufenden
Hebung der Verbandsbeiträge
Folgen des Beitragsrückstandes
Zwangsvollstreckung
Erlass
von Beiträgen
(1) Der Verband erhebt die
Verbandsbeiträge auf der Grundlage des geltenden Beitragsmaßstabes durch
Beitragsbescheid.
(2) Die Erhebung der
Verbandsbeiträge kann Stellen außerhalb des Verbandes übertragen werden.
(3) Jedem Verbandsmitglied ist
auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(4) Wer seinen Beitrag nicht
rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen. Der Säumniszuschlag
beträgt 1 v.H. des rückständigen Beitrages für jeden angefangenen Monat ab 6
Tage nach Fälligkeitstag.
Der Mindestsäumniszuschlag
beträgt 1,00 €..
Für rückständige Beiträge, die
schriftlich angemahnt werden müssen, ist darüber hinaus eine Verwaltungsgebühr
in Höhe von 2,50 € zu entrichten.
(5) Öffentlichrechtliche
Forderungen des Verbandes können im Verwaltungswege vollstreckt werden; das
Verfahren richtet sich nach dem Nieders. Verwaltungsvollstreckungsgesetz
(NVwVG) in der jeweils gültigen Fassung. Die Vollstreckungskosten sind vom
Schuldner zu zahlen. Der Obersielrichter beantragt die Vollstreckung bei den
zuständigen Gemeinden oder Städten.
(6) Die Beiträge können
gestundet, bei nachgewiesener Bedürftigkeit des Beitragsschuldners
niedergeschlagen sowie ganz oder teilweise erlassen werden. Über diese
Härteregelung entscheidet der Vorstand im Einzelfall.
(WVG §§ 28, 31)
Vorausleistungen
auf Verbandsbeiträge
Soweit es für die Durchführung
des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes erforderlich ist, kann der
Verband in dringenden Fällen von den Verbandsmitgliedern Vorausleistungen auf
die Verbandsbeiträge nach dem Flächenmaßstab erheben.
(WVG § 32)
Sachbeiträge
(1) Der Verband kann im Falle des
Notstandes die Eigentümer der zum Verband gehörenden Grundstücke und im
Bedarfsfall auch deren Besitzer zu Hand- und Spanndiensten für das Verbandsunternehmen
heranziehen. Die Verteilung der Sachbeiträge richtet sich grundsätzlich nach
dem Beitragsverhältnis gem. § 34. An der bisherigen Unterhaltungspflicht, die
den Eigentümern oder Anliegern obliegt, wird nichts geändert.
(2) Der Vorstand kann Abweichungen
von dieser Regelung und Ergänzungen anordnen und zulassen.
(3) Wenn über den Inhalt der
Sachbeitragslast Streit entsteht, setzt der Verband den Inhalt fest. Für einen
Widerspruchsbescheid gelten die Vorschriften des § 40 entsprechend.
(WVG §§ 28, 30)
Erhebung
von Beiträgen für
Verwaltungstätigkeiten
(1) Der Verband kann Beiträge
(Verwaltungskosten und Auslagen) für die Beteiligung in Verwaltungsverfahren
und für Stellungnahmen, Auskünfte und andere Tätigkeiten erheben.
(2) Näheres bestimmt eine
Kostensatzung.
IV. Abschnitt
Rechtsmittel, Ordnungsgewalt, Bekanntmachungen
Rechtsbehelfsbelehrung
Für die Rechtsbehelfe gelten die
allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit dem
Niedersächsischen Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung.
Anordnungsbefugnis
(1) Die Verbandsmitglieder und
die auf Grund eines vom Eigentümer abgeleiteten Rechts Nutzungsberechtigten
haben die auf Gesetz oder Satzung beruhenden Anordnungen des Vorstandes, des Obersielrichters
oder eines Beauftragten des Verbandes zu befolgen.
(2) Der Vollzug der Anordnungen
des Verbandes richtet sich nach den Vorschriften des Niedersächsischen
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG).
(WVG § 68)
Bekanntmachungen
(1) Die Bekanntmachungen des
Verbandes sind unter Angabe der Bezeichnung des Verbandes vom Obersielrichter
zu unterzeichnen. Bekannt gemacht wird durch Abdruck in den regionalen
Tageszeitungen oder in ortsüblicher Weise in den Städten und Gemeinden.
(2) Für die Bekanntmachung
längerer Urkunden genügt die Bekanntmachung des Ortes, an dem die Urkunden
eingesehen werden können.
V. Abschnitt
Aufsicht,
Verschwiegenheitspflicht, Inkrafttreten
Aufsicht
(1) Der Verband steht unter der
Rechtsaufsicht des Landkreises Aurich.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann
sich auch durch Beauftragte über die Angelegenheiten des Verbandes
unterrichten. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte verlangen. Akten und
andere Unterlagen anfordern, sowie an Ort und Stelle Prüfungen und
Besichtigungen vornehmen.
(3) Die Aufsichtsbehörde ist
unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen der Verbandsorgane einzuladen. Ihrem
Vertreter ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
(WVG §§ 72, 74)
Zustimmung
zu Geschäften
(1) Der Verband bedarf der
Zustimmung der Aufsichtsbehörde
1. zur
unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,
2. zur Aufnahme von
Darlehen, die über 50.000,- € (in Worten: fünfzigtausend EURO) hinausgehen,
3. zur Übernahme von
Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur Bestellung von
Sicherheiten,
4. zu
Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Vereinbarung
von Vergütungen, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen.
(2) Die Zustimmung ist auch zu
Rechtsgeschäften erforderlich, die einem in Absatz 1 genannten Geschäft
wirtschaftlich gleichkommen.
(3) Zur Aufnahme von
Kassenkrediten genügt eine allgemeine Zustimmung mit Begrenzung auf einen
Höchstbetrag.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann für
bestimmte Geschäfte Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 allgemein zulassen.
(5) Die Zustimmung gilt als
erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der
Aufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde
die Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern.
(WVG § 75)
Verschwiegenheitspflicht
(1) Vorstandsmitglieder,
Mitglieder des Verbandsausschusses, Geschäftsführer sind verpflichtet, über
alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und
Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Der ehrenamtlich Tätige ist bei der Übernahme
seiner Aufgaben zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. Die
Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.
(3) Im Übrigen bleiben die
Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze des Landes über die
Verschwiegenheitspflicht unberührt.
Inkrafttreten
Die Satzung vom 24. Mai 1996 mit
den Änderungen und Ergänzungen
1.
vom 13.12.2001,
2.
vom 10.03.2005,
3.
vom 27.06.2007,
4.
vom 12.12.2007,
5. vom 05.05.2008,
6. vom 27.03.2012,
7. vom 09.10.2014
und 8. vom 17.06.2021
sind jeweils mit dem Tag der Bekanntmachung im
Amtsblatt der Aufsichtsbehörde (Landkreis Aurich) in Kraft getreten.
(WVG § 58 Abs. 2)
Pewsum, den 17.06.2021
R. Behrends - Der Obersielrichter
Anlage zur
Satzung
des I. Entwässerungsverbandes Emden
Aufgrund des § 34 Abs. 2 der Verbandssatzung wurden die nachstehenden
Veranlagungsregeln vom Ausschuss am 27.
März 2012 beschlossen.
Sie treten rückwirkend zum 01. Januar 2012
in Kraft.
1. Gesetzliche Grundlagen
1.1
Wasserverbandsgesetz (WVG) §§ 1, 6, 58
1.1 Niedersächsisches
Wassergesetz (NWG) §§ 63, 64, 75
1.2 Verbandssatzung
§§ 33 - 38
1.3 Einrichtung des Liegenschaftskatasters
a) Nachweis der tatsächlichen Nutzungen
b) Verwaltungsvorschrift zur Führung des Liegenschaftskatasters
c) Nachweis und Fortführung des Liegenschaftskatasters durch
die
zuständigen Katasterämter.
2. Beitragsverhältnis,
Hektarsatz und Beitrag
Die Geldbeiträge, die jedes
Mitglied jährlich an den Verband zu zahlen hat, errechnen sich wie folgt:
Die Fläche wird mit dem
ha-Satz multipliziert. Dazu wird die Erschwernis
addiert, welche sich aus der Multiplikation der Fläche mit dem Erschwernisfaktor
und dem ha-Satz ergibt. Liegt der Beitrag unter dem
Mindestbeitrag nach § 34 Abs. 3 der Verbandssatzung, wird der Mindestbeitrag
festgesetzt.
3. Erschwernisse
Als Erschwernisse sind
solche anzusehen, die durch künstliche Änderungen des natürlichen Zustandes
des Geländes und Gewässers verursacht worden sind.
Die Erschwernisse solcher Art werden nach Maßgabe von Anlage 5 zu § 64
Abs.1
Satz 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes veranlagt.
Maßgeblich für die
Veranlagung sind die Verhältnisse am 31.12. des vorhergehenden Rechnungsjahres
und die zu diesem Zeitpunkt im Katasterbestand geführten Daten.
3.1 Zusätzlicher Beitrag für Versiegelungen
a) Für
eine versiegelte Fläche, die im Liegenschaftskataster mit einer der folgenden
Bezeichnungen und der entsprechenden Kennung sowie der Attributart "Funktion", "ohne Funktion",
"Vegetationsmerkmal" oder "Art der Festlegung" eingetragen ist, wird nach Maßgabe
der in Spalte 2 enthaltenen Begriffsbestimmung nach folgender Tabelle ein zusätzlicher Beitrag mit dem
angegebenen Mehrfachen des Hektarsatzes erhoben.
aa) Leicht versiegelte
Flächen:
einfacher Hektarsatz
Bezeichnung |
Begriffsbestimmung |
Kennung, Attributart mit Wert |
1 |
2 |
3 |
Flächen besonderer funktionaler Prägung |
Fläche besonderer funktionaler Prägung ist eine baulich geprägte Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freifläche, auf denen vorwiegend Gebäude und/oder Anlagen zur Erfüllung öffentlicher Zwecke oder historische Anlagen vorhanden sind. |
41007 |
Historische Anlage |
Historische Anlage ist eine Fläche mit historischen Anlagen, z. B. historische Stadtmauern und -türme, Denkmäler und Ausgrabungsstätten. |
Funktion 1300 |
Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche |
Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche ist eine bebaute oder unbebaute Fläche, die dem Sport, der Freizeitgestaltung oder der Erholung dient. |
41008 |
Sportanlage |
Sportanlage ist eine Fläche mit Bauwerken und Einrichtungen, die zur Ausübung von (Wettkampf-)Sport und für Zuschauer bestimmt ist. |
Funktion 4100 |
Golfplatz |
Golfplatz ist eine Fläche mit Bauwerken und Einrichtungen, die zur Ausübung des Golfsports genutzt wird. |
Funktion 4110 |
Verkehrsübungsplatz |
Verkehrsübungsplatz ist eine Fläche, die Übungs- und Erprobungszwecken dient. |
Funktion 4270 |
Hundeübungsplatz |
Hundeübungsplatz ist eine Fläche, auf der Übungen mit Hunden durchgeführt werden. |
Funktion 4280 |
Modellflugplatz |
Modellflugplatz ist eine Fläche, die zur Ausübung des Modellflugsports dient. |
Funktion 4290 |
Schwimmbad, Freibad |
Schwimmbad, Freibad ist eine Anlage mit Schwimmbecken oder Anlage an Ufern von Gewässern für den Badebetrieb und Schwimmsport. |
Funktion 4320 |
Campingplatz |
Campingplatz ist eine Fläche für den Aufbau einer größeren Zahl von Zelten oder zum Abstellen und Benutzen von Wohnwagen mit ortsfesten Anlagen und Einrichtungen. |
Funktion 4330 |
Grünanlage |
Grünanlage ist eine Anlage mit Bäumen, Sträuchern, Rasenflächen, Blumenrabatten und Wegen, die vor allem der Erholung und Verschönerung des Stadtbildes dient. |
Funktion 4400 |
Grünfläche |
Grünfläche ist eine unbebaute Wiese, Rasenfläche und Parkanlage in Städten und Siedlungen. |
Funktion 4410 |
Park |
Park ist eine landschaftsgärtnerisch gestaltete Grünanlage, die der Repräsentation und der Erholung dient. |
Funktion 4420 |
Botanischer Garten |
Botanischer Garten ist ein der Öffentlichkeit zugänglicher Garten zum Studium der Pflanzenwelt; systematisch geordnete Sammlung in Freiland und Gewächshäusern (Warmhäuser). |
Funktion 4430 |
Kleingarten |
Kleingarten (Schrebergarten) ist eine Anlage von Gartengrundstücken, die von Vereinen verwaltet und verpachtet werden. |
Funktion 4440 |
Spielplatz, Bolzplatz | Spielplatz, Bolzplatz ist ein Platz an dem körperliche oder geistige Tätigkeit aus eigenem Antrieb ohne Zweckbestimmung ausgeübt wird. |
Funktion 4470 |
Friedhof |
Friedhof ist eine Fläche, auf der Tote bestattet sind. |
41009 |
Friedhof (Park) |
Friedhof (Park) ist der Friedhof, der als Park angelegt ist. |
Funktion 9403 |
Historischer Friedhof | Historischer Friedhof ist ein Friedhof, der als historisch gilt. |
Funktion 9404 |
Landwirtschaft |
Landwirtschaft ist eine Fläche für den Anbau von Feldfrüchten sowie eine Fläche, die beweidet und gemäht werden kann, einschließlich der mit besonderen Pflanzen angebauten Fläche. Die Brache, die für einen bestimmten Zeitraum (z. B. ein halbes oder ganzes Jahr) landwirtschaftlich unverbaut bleibt, ist als Landwirtschaft oder Ackerland zu erfassen. |
43001 |
Gartenland |
Gartenland ist eine Fläche für den Anbau von Gemüse, Obst und Blumen sowie die Aufzucht von Kulturpflanzen, soweit sie von Saat-, Pflanz- oder Baumschulen genutzt wird. |
Vegetationsmerkmal 1030 |
Baumschule | Baumschule ist eine Fläche, auf der Holzgewächse aus Samen, Ablegern oder Stecklingen unter mehrmaligem Umpflanzen (Verschulen) gezogen werden. |
Vegetationsmerkmal 1031 |
Damm, Wall, Deich | Damm, Wall, Deich ist eine aus Erde oder anderen Baustoffen best¬hende langgestreckte Aufschüttung, die Vegetation tragen kann. |
61003 |
Sonstiges Recht |
Sonstiges Recht sind die auf den Grund und Boden bezogenen Beschränkungen, Belastungen oder anderen Eigenschaften einer Fläche. |
71011 |
Truppenübungsplatz, Standortübungsplatz | Truppenübungsplatz, Standortübungsplatz ist ein Gelände zur militärischen Ausbildung. |
Art der Festlegung 4720 |
bb)
Mitteldicht
versiegelte Flächen:
zweieinhalbfacher Hektarsatz
Bezeichnung |
Begriffsbestimmung |
Kennung, Attributart mit Wert |
1 |
2 |
3 |
Industrie- und Gewerbefläche |
Industrie- und Gewerbefläche ist eine Fläche, die vorwiegend industriellen oder gewerblichen Zwecken dient. |
41002 |
Lagerplatz |
Lagerplatz bezeichnet Flächen, auf denen inner- und außerhalb von Gebäuden wirtschaftliche Güter gelagert werden. |
Funktion 1740 |
Betriebsfläche Versorgungsanlage |
Betriebsfläche Versorgungsanlage bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Wärme und Wasser vorhanden sind. |
Funktion 2502 |
Förderanlage |
Förderanlage bezeichnet eine Fläche mit Einrichtungen zur Förderung von Erdöl, Erdgas, Sole, Kohlensäure oder Erdwärme aus dem Erdinneren. |
Funktion 2510 |
Betriebsfläche Versorgungsanlage, Wasser |
Betriebsfläche Versorgungsanlage, Wasser, ist Teil von Wasserwerk. Wasserwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Gewinnung und/oder zur Aufbereitung von Trinkwasser. |
Funktion 2522 |
Betriebsfläche Versorgungsanlage, Elektrizität |
Betriebsfläche Versorgungsanlage, Elektrizität, ist Teil von Kraftwerk. Kraftwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Erzeugung von elektrischer Energie. |
Funktion 2532 |
Umspannstation |
Umspannstation bezeichnet eine Fläche mit Gebäuden und sonstigen Einrichtungen, um Strom auf eine andere Spannungsebene zu transformieren. |
Funktion 2540 |
Betriebsfläche Versorgungsanlage, Öl |
Betriebsfläche Versorgungsanlage, Öl, ist Teil von Raffinerie. Raffinerie bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Aufbereitung von Erdöl. |
Funktion 2552 |
Betriebsfläche Versorungsanlage, Gas |
Betriebsfläche Versorgungsanlage, Gas, ist Teil von Gaswerk. Gaswerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Aufbereitung von Gas. |
Funktion 2562 |
Betriebsfläche Versorgungsanlage, Wärme |
Betriebsfläche Versorgungsanlage, Wärme, ist Teil von Heizwerk. Heizwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Erzeugung von Wärmenergie zu Heizzwecken. |
Funktion 2572 |
Betriebsfläche Versorgungsanlage, Funk- und Fernmeldewesen |
Betriebsfläche Versorgungsanlage, Funk- und Fernmeldewesen, ist Teil von Funk- und Fernmeldeanlage. Funk- und Fernmeldeanlage bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur elektronischen Informationsvermittlung stehen. |
Funktion 2582 |
Betriebsfläche Entsorgungsanlage |
Betriebsfläche Entsorgunganlage ist Teil von Entsorgung. Entsorgung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur Verwertung und Entsorgung von Abwasser und festen Abfallstoffen vorhanden sind. |
Funktion 2602 |
Betriebsfläche Entsorgungsanlage, Abwasserbeseitigung |
Betriebsfläche Entsorgungsanlage, Abwasserbeseitigung, ist Teil von Kläranlage, Klärwerk. Kläranlage, Klärwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Reinigung von Abwasser. |
Funktion 2612 |
Betriebsfläche Entsorgungsanlage, Abfallbeseitigung |
Betriebsfläche Entsorgungsanlage, Abfallbeseitigung, ist Teil von Abfallbehandlungsanlage. Abfallbehandlungsanlage bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen, auf der Abfälle mit chemisch/physikalischen und biologischen oder thermischen Verfahren oder Kombinationen dieser Verfahren behandelt werden. |
Funktion 2622 |
Betriebsfläche Entsorgungsanlage, Schlamm |
Betriebsfläche Entsorgungsanlage, Schlamm, ist Teil von Abfallbehandlungsanlage. Abfallbehandlungsanlage bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen, auf der Abfälle mit chemisch/physikalischen und biologischen oder thermischen Verfahren oder Kombinationen dieser Verfahren behandelt werden. |
Funktion 2623 |
Deponie (oberirdisch) |
Deponie (oberirdisch) bezeichnet eine Fläche, auf der oberirdisch Abfallstoffe gelagert werden. Es wird die durch eine Abgrenzung erkennbare Betriebsfläche erfasst. Sie muss nicht mit der Böschungskante übereinstimmen. |
Funktion 2630 |
Deponie (untertägig) |
Deponie (untertägig) bezeichnet eine oberirdische Betriebsfläche, unter der Abfallstoffe eingelagert werden (Untertagedeponie). Deponie (untertägig) grenzt bis an die Oberfläche. In der Regel wird nur die Fläche des Einfuhrschachts für Deponie (untertägig) erfasst |
Funktion 2640 |
Halde |
Halde ist eine Fläche, auf der Material langfristig gelagert wird, und beschreibt die auch im Relief zu modellierende tatsächliche Aufschüttung. Aufgeforstete Abraumhalden werden als Objekte der Objektart Wald erfasst. |
41003 |
Tagebau, Grube, Steinbruch |
Tagebau, Grube, Steinbruch ist eine Fläche, auf der oberirdisch Bodenmaterial abgebaut wird. Rekultivierte Tagebaue, Gruben, Steinbrüche werden als Objekte entsprechend der vorhandenen Nutzung erfasst. |
41005 |
Straßenverkehr |
Straßenverkehr umfasst alle für die bauliche Anlage Straße erforderlichen sowie dem Straßenverkehr dienenden bebauten und unbebauten Flächen. |
42001
|
Verkehrsbegleitfläche Straße |
Verkehrsbegleitfläche Straße bezeichnet eine bebaute oder unbebaute Fläche, die einer Straße zugeordnet wird. Die Verkehrsbegleitfläche Straße ist nicht Bestandteil der Fahrbahn. |
Funktion 2312 |
Fußgängerzone |
Fußgängerzone ist ein dem Fußgängerverkehr vorbehaltener Bereich, in dem ausnahmsweise öffentlicher Personenverkehr, Lieferverkehr oder Fahrradverkehr zulässig sein kann. |
Funktion 5130 |
Weg |
Weg umfasst alle Flächen, die zum Befahren und/oder Begehen vorgesehen sind. Zum Weg gehören auch Seitenstreifen und Gräben zur Wegentwässerung. |
42001
|
Fußweg |
Fußweg ist ein Weg, der auf Grund seines Ausbauzustandes nur von Fußgängern zu begehen ist. |
Funktion 5220 |
Radweg |
Radweg ist ein Weg, der als besonders gekennzeichneter und abgegrenzter Teil einer Straße oder mit selbständiger Linienführung für den Fahradverkehr bestimmt ist. |
Funktion 5240 |
Rad- und Fußweg |
Rad- und Fußweg ist ein Weg, der als besonders gekennzeichneter und abgegrenzter Teil einer Straße oder mit selbständiger Linienführung ausschließlich für den Fahrrad- und Fußgängerverkehr bestimmt ist. |
Funktion 5250 |
Platz |
Platz ist eine Verkehrsfläche in Ortschaften oder eine ebene, befes¬tigte oder unbefestigte Fläche, die bestimmten Zwecken dient (z. B. für Verkehr, Märkte, Festveranstaltungen). |
42009
|
Fußgängerzone |
Fußgängerzone ist ein dem Fußgängerverkehr vorbehaltener Bereich, in dem ausnahmsweise öffentlicher Personenverkehr, Lieferverkehr oder Fahrradverkehr zulässig sein kann. |
Funktion 5130 |
Parkplatz |
Parkplatz ist eine zum vorübergehenden Abstellen von Fahrzeugen bestimmte Fläche. |
Funktion 5130 |
Rastplatz |
Rastplatz ist eine Anlage zum Halten, Parken oder Rasten der Verkehrsteilnehmer mit unmittelbarem Anschluss zur Straße ohne Versorgungeinrichtung, ggf. mit Toiletten. |
Funktion 5320 |
Raststätte |
Raststätte ist eine Anlage an Verkehrsstraßen mit Bauwerken und Einrichtungen zur Versorgung und Erholung von Reisenden. |
Funktion 5330 |
Marktplatz |
Marktplatz ist eine Fläche, auf dem Wochenmärkte abgehalten werden. |
Funktion 5340 |
Festplatz |
Festplatz ist eine Fläche, auf der zeitlich begrenzte Festveranstaltungen stattfinden. |
Funktion 5350 |
Bahnverkehr |
Bahnverkehr umfasst alle für den Schienenverkehr erforderlichen Flächen.
|
42010 |
Verkehrsbegleitfläche Bahnverkehr |
Verkehrsbegleitfläche Bahnverkehr bezeichnet eine bebaute oder unbebaute, an den Bahnkörper angrenzende Fläche, die dem Schienenverkehr dient. |
Funktion 2322 |
Flugverkehr |
Flugverkehr umfasst die baulich geprägte Fläche und die mit ihr in Zusam¬menhang stehende Freifläche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Flugverkehr dient. |
42015
|
Schiffverkehr |
Schiffsverkehr umfasst die baulich geprägte Fläche und die mit ihr in Zusammenhang stehende Freifläche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Schiffsverkehr dient. |
42016
|
Hafenanlage (Landfläche) |
Hafenanlage (Landfläche) bezeichnet die Fläche innerhalb des Hafens, die nicht von Wasser bedeckt ist und die ausschließlich zum Betrieb des Hafens dient. |
Funktion 5610 |
Schleuse (Landfläche) |
Schleuse (Landfläche) bezeichnet die Fläche innerhalb der Schleuse, die nicht von Wasser bedeckt ist und die ausschließlich zum Betrieb der Schleuse dient. |
Funktion 5620 |
Anlegestelle (Landfläche) |
Anlegestelle (Landfläche) umfasst mehr als den überla-gernden landseitigen Anleger, der eine feste oder schwim-mende Einrichtung zum Anlegen von Schiffen ist. |
Funktion 5630 |
Fähranlage (Landfläche) |
Fähranlage (Landfläche) ist eine besondere Landfläche, von der in der Regel nach festem Fahrplan über Flüsse, Seen, Kanäle, Meerengen oder Meeresarme ein Schiffsverkehr stattfindet. |
Funktion 5640 |
Unland, |
Unland, Vegetationslose Fläche ist eine Fläche, die dauerhaft landwirtschaftlich nicht genutzt wird, wie z. B. nicht aus dem Geländerelief herausragende Felspartien, Sand- oder Eisflächen, Uferstreifen längs von Gewässern und Sukzessionsflächen. |
43007 |
Gewässerbegleitfläche |
Gewässerbegleitfläche bezeichnet eine bebaute oder unbebaute Fläche, die einem Fließgewässer zugeordnet wird. Die Gewässerbegleitfläche ist nicht Bestandteil der Gewässerfläche. |
Funktion 1100 |
cc) Stärker versiegelte Flächen:
vierfacher Hektarsatz
Bezeichnung |
Begriffsbestimmung |
Kennung |
1 |
2 |
3 |
Wohnbaufläche ist eine baulich geprägte Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freiflächen (Vorgärten, Ziergärten, Zufahrten, Stellplätze und Hofraumflächen), die ausschließlich oder vorwiegend dem Wohnen dient. |
41001 |
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Industrie- und Gewerbefläche |
Industrie- und Gewerbefläche ist eine Fläche, die vorwiegend industriellen oder gewerblichen Zwecken dient. |
41002 |
Handel und Dienstleistungen |
Handel und Dienstleistung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Gebäude stehen, in denen Handels- und/oder Dienstleistungsbetriebe ansässig sind. |
Funktion 1400 |
Ausstellung, Messe |
Ausstellung, Messe bezeichnet eine Fläche mit Ausstellungshallen und sonstigen Einrichtungen zur Präsentation von Warenmustern. |
Funktion 1445 |
Gärtnerei |
Gärtnerei bezeichnet eine Fläche mit Gebäuden, Gewächshäusern und sonstigen Einrichtungen zur Aufzucht von Blumen und Gemüsepflanzen. Baumschulen werden als Objekte der Objektart Landwirtschaft erfasst. |
Funktion 1490 |
Industrie und Gewerbe |
Industrie und Gewerbe bezeichnet Flächen, auf denen vorwiegend Industrie- und Gewerbebetriebe vorhanden sind. Darin sind Gebäude- und Freiflächen und die Betriebsfläche Lagerplatz enthalten. |
Funktion 1700 |
Werft |
Werft ist eine Betriebsfläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zum Bau oder zur Reparatur von Schiffen. |
Funktion 1790 |
Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage |
Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Wärme und Wasser vorhanden sind. |
Funktion 2501 |
Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Wasser |
Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Wasser, ist Teil von Wasserwerk. Wasserwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Gewinnung und/oder zur Aufbereitung von (Trink-)Wasser. |
Funktion 2521 |
Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Elektrizität |
Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Elektrizität, ist Teil von Kraftwerk. Kraftwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Erzeugung von elektrischer Energie. |
Funktion 2531 |
Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage Öl |
Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Öl, ist Teil von Raffinerie. Raffinerie bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Aufbereitung von Erdöl. |
Funktion 2551 |
Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Gas |
Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Gas, ist Teil von Gaswerk. Gaswerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Aufbereitung von Gas. |
Funktion 2561 |
Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Wärme |
Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Wärme, ist Teil von Heizwerk. Heizwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Erzeugung von Wärmeenergie zu Heizzwecken. |
Funktion 2571 |
Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Funk- und Fernmeldewesen |
Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Funk- und Fernmeldewesen, ist Teil von Funk- und Fernmeldeanlage. Funk-und Fernmeldeanlage bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur elektronischen Informationsvermittlung stehen. |
Funktion 2581 |
Gebäude- und Freifläche Entsorgungsanlage |
Gebäude- und Freifläche Entsorgungsanlage ist Teil von Entsorgung. Entsorgung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur Verwertung und Entsorgung von Abwasser und festen Abfallstoffen vorhanden sind. |
Funktion 2601 |
Gebäude- und Freifläche Entsorgungsanlage, Abwasserbeseitigung |
Gebäude- und Freifläche Entsorgungsanlage, Abwasserbeseitigung, ist Teil von Kläranlage, Klärwerk. Kläranlage, Klärwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Reinigung von Abwasser. |
Funktion 2611 |
Gebäude- und Freifläche Entsorgungsanlage, Abfallbeseitigung, ist Teil von Abfallbehandlungsanlage. Abfallbehandlungsanlage bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen, auf der Abfälle mit chemisch/physikalischen und biologischen oder thermischen Verfahren oder Kombinationen dieser Verfahren behandelt werden. |
Funktion 2621 |
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Fläche gemischter Nutzung |
Fläche gemischter Nutzung ist eine bebaute Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freifläche (Hofraumfläche, Hausgarten), auf der keine Art der baulichen Nutzung vorherrscht. Solche Flächen sind insbesondere ländlichdörflich geprägte Flächen mit land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Wohngebäuden u. a. |
41006 |
Gebäude- und Freifläche Land- und Forstwirtschaft ist eine Fläche, die der Land- und Forstwirtschaft dient. |
Funktion 2700 |
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Flächen besonderer funktionaler Prägung |
Fläche besonderer funktionaler Prägung ist eine baulich geprägte Fläche einschließlich der mit ihr im Zusam¬menhang stehenden Freifläche, auf denen vorwiegend Gebäude und/oder Anlagen zur Erfüllung öffentlicher Zwecke oder historische Anlagen vorhanden sind. |
41007 |
Öffentliche Zwecke |
Öffentliche Zwecke bezeichnet eine Fläche, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und der Allgemeinheit dient. |
Funktion 1100 |
Verwaltung |
Verwaltung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Gebäude der öffentlichen Verwaltung, z. B. Rathaus, Gericht, Kreisverwaltung stehen. |
Funktion 1110 |
Bildung und Forschung |
Bildung und Forschung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Gebäude stehen, in denen geistige, kulturelle und soziale Fähigkeiten vermittelt werden und/oder wissenschaftliche Forschung betrieben wird (z. B. Schulen, Univer¬si-täten, Forschungsinstitute). |
Funktion 1120 |
Kultur |
Kultur bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude für kulturelle Zwecke, z. B. Konzert- und Museumsgebäude, Bibliotheken, Theater, Schlösser und Burgen sowie Rundfunk- und Fernsehgebäude stehen. |
Funktion 1130 |
Religiöse Einrichtung |
Religiöse Einrichtung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend religiöse Gebäude stehen. |
Funktion 1140 |
Gesundheit, Kur |
Gesundheit, Kur bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Gebäude des Gesund¬heits¬wesens stehen, z. B. Kranken-häuser, Heil- und Pflegean¬stalten. |
Funktion 1150 |
Soziales |
Soziales bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Gebäude des Sozial¬wesens stehen, z. B. Kinder¬gärten, Jugend- und Senio¬ren¬ein¬rich¬tungen, Freizeit-, Fremden- und Obdach¬lo-sen¬heime. |
Funktion 1160 |
Sicherheit und Ordnung |
Sicherheit und Ordnung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr und der Justiz¬voll¬zugs¬be¬hörden stehen. |
Funktion 1170 |
Parken bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zum vorübergehenden Abstellen von Fahrzeugen stehen. |
Funktion 1200 |
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Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche |
Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche ist eine bebaute oder unbebaute Fläche, die dem Sport, der Freizeitgestaltung oder der Erholung dient. |
41008 |
Gebäude- und Freifläche Sport, Freizeit, Erholung |
Gebäude- und Freifläche Sport, Freizeit, Erholung, ist eine bebaute Fläche, die dem Sport, der Freizeitgestaltung oder der Erholung dient. |
Funktion 4001 |
Freizeitanlage |
Freizeitanlage ist eine Fläche mit Bauwerken und Einrichtungen, die zur Freizeitgestaltung bestimmt ist. |
Funktion 4200 |
Zoo |
Zoo ist ein Gelände mit Tierschauhäusern und umzäunten Gehegen, auf dem Tiere gehalten und gezeigt werden. |
Funktion 4210 |
Safaripark, Wildpark |
Safaripark, Wildpark, ist ein Gelände mit umzäunten Gehegen, in denen Tiere im Freien gehalten und gezeigt werden. |
Funktion 4220 |
Freizeitpark |
Freizeitpark ist ein Gelände mit Karussells, Verkaufs- und Schaubuden und/oder Wildgattern, das der Freizeitgestaltung dient. |
Funktion 4230 |
Freilichttheater |
Freilichttheater ist eine Anlage mit Bühne und Zuschauerbänken für Theateraufführungen im Freien. |
Funktion 4240 |
Freilichtmuseum |
Freilichtmuseum ist eine volkskundliche Museumsanlage, in der Wohnformen oder historische Betriebsformen in ihrer natürlichen Umgebung im Freien dargestellt werden. |
Funktion 4250 |
Autokino, Freilichtkino |
Autokino, Freilichtkino ist ein Lichtspieltheater im Freien, in dem der Film im Allgemeinen vom Auto aus angesehen wird. |
Funktion 4260 |
Erholungsfläche |
Erholungsfläche ist eine Fläche mit Bauwerken und Einrichtungen, die zur Erholung bestimmt ist. |
Funktion 4300 |
Wochenend- und Ferienhausfläche bezeichnet eine extra dafür ausgewiesene Fläche, auf der vorwiegend Wochenend- und Ferienhäuser stehen dürfen. |
Funktion 4310 |
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Straßenverkehr |
Straßenverkehr umfasst alle für die bauliche Anlage Straße erforderlichen sowie dem Straßenverkehr dienenden bebauten und unbebauten Flächen. |
42001 |
Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Straße, ist eine Fläche, die der Abwicklung und Sicherheit des Verkehrs sowie der Unterhaltung der Verkehrsfläche dient. |
Funktion 2311 |
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Bahnverkehr |
Bahnverkehr umfasst alle für den Schienenverkehr erforderlichen Flächen.
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42010 |
Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlage, Schiene |
Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlage, Schiene, dient der Abwicklung und Sicherheit des Verkehrs sowie der Unterhaltung der Verkehrsfläche. |
Funktion 2321 |
Flugverkehr |
Flugverkehr umfasst die baulich geprägte Fläche und die mit ihr in Zusammenhang stehende Freifläche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Flugverkehr dient. |
42015 |
Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlage, Luftfahrt |
Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Luftfahrt, ist eine besondere Flugverkehrsfläche. |
Funktion 5501 |
Schiffsverkehr |
Schiffsverkehr umfasst die baulich geprägte Fläche und die mit ihr in Zusam¬menhang stehende Freifläche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Schiffsverkehr dient. |
42016 |
Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Schifffahrt |
Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Schifffahrt, ist eine Fläche, die dem Schiffsverkehr dient. |
Funktion 2341 |
b) Im Fall der Neubezeichnung der Nutzungsflächen in der Systematik des Liegen-
schaftskatasters sind die Flächen den neuen Bezeichnungen zugeordnet, soweit damit
keine Veränderung des Beitragsmaßstabes verbunden war. Im Fall weiterer Neube-
zeichnugen der Nutzungsflächen im Liegenschaftskataster werden die Flächen den
neuen Bezeichnungen zugeordnet, soweit damit keine Veränderung des Beitragsmaß
stabes verbunden ist. Die neu bezeichneten Flächen sind zur Weiterzahlung des Er-
schwernisbeitrags auch schon vor Aufnahme der Neubezeichnung aus dem Kataster in
diese Veranlagungsregeln verpflichtet.
c) Der Beitrag für eine in der Nummer 3.1 dieser Anlage enthaltene Fläche wird auf Antrag der beitragspflichtigen Person nicht erhoben, wenn diese nachweist, dass die betroffene Fläche vollständig unversiegelt ist. Der Beitrag wird nicht oder nur teilweise erhoben, soweit das Niederschlagswasser auf den versiegelten Flächen genutzt wird.