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Rechtsgrundlage und Beitragspflicht der Mitglieder

Der I. Entwässerungsverband Emden ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes vom 12. 02. 1991 (Bundesgesetz). Als Körperschaft des öffentlichen Rechts obliegt uns nach dem Niedersächsischen Wassergesetz (Landesgesetz) die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung mit den dazugehörigen Sielen und Schöpfwerken.

Sämtliche Grundstücke in unserem Verbandsgebiet unterliegen der dinglichen Mitgliedschaft, d.h. durch das Eigentum an dem beteiligten Grundstück bedingt. Die Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht der dinglichen Verbandsmitglieder ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken. Dabei spielt es keine Rolle ob das Grundstück unmittelbar an einem Anliegergraben (Gewässer III. Ordnung) oder einem Verbandsgewässer (Gewässer II. Ordnung) liegt oder in diese direkt entwässert. Allein der Tatbestand, dass das Grundstück im Verbandsgebiet liegt und somit vom Verbandsunternehmen profitiert, ist die Grundlage für die Beitragsveranlagung.

Hebegrundlage für die Verbandsbeiträge sind der Flächenmaßstab und darüber hinaus die Nutzungsarten der Flurstücke gemäß dem Liegenschaftskataster.

Basis für die Beitragshebung ist der Katasterbestand vom 31.12. des Vorjahres.

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I. Entwässerungsverband Emden
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